Nur jeder zweite Arbeitnehmer bekommt Weihnachtsgeld

Einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Foto: Andrea Warnecke
Einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Foto: Andrea Warnecke

Wer Weihnachtsgeld erhält, kann sich üblicherweise auf eine Zahlung im November freuen. Doch nur etwas mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland bezieht regelmäßig Weihnachtsgeld. Anspruch darauf besteht nicht.

Nur gut die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland bekommt regelmäßig Weihnachtsgeld. Das ist das Ergebnis einer am Montag (3. November) in Düsseldorf veröffentlichten Online-Umfrage des gewerkschaftlichen WSI-Tarifarchivs.

Dort berichteten 54 Prozent der mehr als 10 000 Teilnehmer, dass sie unterschiedlich hohe Jahressonderzahlungen in Form von Weihnachtsgeld erhalten.

Am größten sind die Chancen westdeutscher Vollzeitbeschäftigter, für die ein Tarifvertrag gilt. Bei möglichen Mehrfachnennungen berichteten die Arbeitnehmer auch über Gewinnbeteiligungen (15 Prozent) und sonstige Sonderzahlungen (19 Prozent).

Weihnachtsgeld wird typischerweise im November ausgezahlt und ist in der Regel nicht gewinnabhängig, erläutert der WSI-Experte Reinhard Bispinck. Es kann als Anspruch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, individuellen Arbeitsverträgen oder aus betrieblicher Übung fällig werden.

In Tarifverträgen wird es meist unabhängig von der weiteren Sonderzahlung des Urlaubsgeldes geregelt. Besonders hohes tarifliches Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatsgehalts gibt es unter anderem im Bankgewerbe, in der Druck- und in der Süßwarenindustrie. Ein Fixum von 499 Euro wird beispielsweise im sächsischen Hotelgewerbe gezahlt.

Generell haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. «Wer unsicher ist, ob ihm das Extra-Geld zusteht, wirft am besten einen Blick in den Arbeitsvertrag», rät Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Enthält der Vertrag keine Regelungen hierzu, können Arbeitnehmer in den Tarifvertrag und die Betriebsvereinbarungen schauen. Auch dort können Ansprüche auf Sonderzahlungen stehen. Ist das nicht der Fall, gehen die Beschäftigten in der Regel leer aus.

Ausnahmsweise kann ein Anspruch aus «betrieblicher Übung» bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Angestellten mindestens drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelte. Dann durften Arbeitnehmer auf die Zahlung vertrauen - und sie steht ihnen erneut zu.

Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld ohne vertragliche Festlegung, muss er alle Mitarbeiter gleich behandeln. Es ist unzulässig, dass die Mehrheit der Kollegen Weihnachtsgeld bekommt und einige wenige nicht.

Steht Arbeitnehmern die Extrazahlung zu, haben Mitarbeiter in Teilzeit genauso Anspruch darauf wie jene in Vollzeit, erklärt Meier. Allerdings bekommen sie in der Regel nur einen Anteil des Geldes.

dpa