Neue Münchner Baumschutzverordnung

Im Rahmen der Novellierung der Münchner Baumschutzverordnung sollen neben der Anpassung des räumlichen Geltungsbereiches auch einige Regelungsinhalte der Verordnung verschärft werden.

  

Die Änderungen des räumlichen Geltungsbereiches betreffen im We- sentlichen die Einbeziehung von Neubaugebieten sowie Abrundungen von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Eine wesentliche inhaltli- che Verschärfung ist die Ausweitung des Schutzes auf kleinere Bäume und Sträucher mit einem Stammumfang von 60 cm (bis-her: 80 cm); ge- messen in 1 m Höhe über dem Erdboden sowie auf größere Kletterge- hölze und Obstbäume. Mehrstämmige Gehölze werden geschützt, wenn die Summe der Stämme 60 cm und ein Stamm davon mindestens 40 cm Stammumfang erreicht. Außerdem sollen die Regelungen im Hinblick auf erforderliche Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen konkretisiert und verschärft werden..

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Haus + Grund München zum 17. Mal „Verein des Jahres“

Zum 17. Mal in Folge wurde HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigen- tümer ausgezeichnet

  

Im Geschäftsjahr 2023 konnte die Zahl der Mitglieder um 1.335 auf insgesamt 39.856 Mitglieder gesteigert und damit der stärkste Mitgliederzuwachs der mehr als 900 Haus- und Grundbesitzervereine im Bundesgebiet erzielt werden. HAUS + GRUND MÜNCHEN hat damit mehr als doppelt so viele Neumitglieder gewonnen als der Zweitplatzierte (Haus & Grund Stuttgart) und dadurch seine Stellung als bundesweit größter Eigentümerverband weiter ausgebaut.

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Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer (Juni 2024)

Balkon – Viertel oder eine Hälfte zur Wohnfläche?

  

Die Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BGH auch bei freifinanzierten Wohnungen grundsätzlich nach den Bestimmungen zu berechnen, die bei Abschluss des Mietvertrags für den preisgebundenen Wohnraum gültig waren; d.h. bei Vertragsabschluss bis 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV); ab 01.01.2004 nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV).

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CO²-Abgabe – Haus und Grund zieht vor Gericht Staat verweigert Bürgern das Klimageld

Mit der CO²-Abgabe sollten Bürger zu einem sparsamen Verhalten insb. beim Heizen und Autofahren angehalten werden. Je höher der Verbrauch an fossilen Energien und entsprechenden CO²-Emissionen, desto höher die Abgabe, die auf die jeweiligen Energiepreise aufgeschlagen wird. Diese Abgabe steigt von Jahr zu Jahr: Ab 01.01.2024 wurde sie von bisher 30 € auf 45 € je Tonne Öl/Gas angehoben und wird ab 01.01.2025 auf € 55 steigen.

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Haus + Grund München: Stark steigende Mieten, sinkende Kaufpreise 20 € / m² - Marke in München überschritten

Der Mietwohnungsbau ist tot. So kann man plakativ die Lage auf dem Markt zusammenfassen – bundesweit, in Bayern und auch in München. Laut dem Bayerischen Landesamt für Statistik ist die Zahl der Baugenehmigungen 2023 gegenüber dem Vorjahr von 65.306 auf 49.205 d.h. um 24,7 % gesunken. Noch schlechter schaut es bei den Baufertigstellungen aus. Diese sind gegenüber 2022 um 30 % gesunken. Nötig wären in Bayern jährlich 80.000 neue Wohnungen d.h. doppelt so viele wie zur Zeit gebaut werden. Dieser sog. Bauüberhang d.h. die Differenz zwischen erteilten Baugenehmigungen und tatsächlich erfolgten Baufertigstellungen ist in Bayern in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen

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Stark besuchte Jahreshauptversammlung 2024: HAUS+GRUND MÜNCHEN setzt viele Schwerpunkte für Eigentümer

Der Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V. hatte zu seiner Jahreshauptversammlung 2024 in den Festsaal des Löwenbräukellers am Stiglmaierplatz eingeladen und hieß bei dieser wieder stark besuchten Veranstaltung über 1.000 Mitglieder herzlich willkommen.

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Unser Buchtipp: „Vermieterwissen 2024“ in seiner aktuellsten Fassung

Als Vermieter/in und Verwalter/in müssen Sie stets auf dem Laufenden sein. Damit Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen, sollten Sie über die Themen wie Rauchwarnmelder, Legionellenprüfung, Wärmezähler, Energieausweis, Wohnungsgeberbestätigung, Eichfristen, Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Indexmiete Bescheid wissen. Ein praktischer Kalender gibt Praxistipps und führt Sie durchs Jahr.

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Eigenbedarfskündigung - Unwirksamkeit bei unzutreffendem Nachnamen

Bezeichnet der Vermieter die Bedarfsperson in der Erklärung einer Eigenbedarfskündigung mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen ist die Kündigung nach Auffassung des LG Berlin wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam. Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

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Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer (April 2024)

Störung des Hausfriedens - Nachträgliches Wohlverhalten lässt Kündigung unberührt

  

Für die Wirksamkeit einer Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens kommt es maßgeblich darauf an, ob der Kündigungstatbestand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorgelegen hat. Nach einem Urteil des AG München wird durch ein nachträgliches Wohlverhalten die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht berührt. Nur in besonderen Einzelfällen kann das Festhalten am Räumungsanspruch rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Ursachen der Störung beseitigt wurden. Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt liegt u.a. dann vor, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört (§ 569 Abs. 2 BGB).

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Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer (März 2024)

Rückgabeprotokoll kann negatives Schuldanerkenntnis sein

  

Enthält ein Übergabeprotokoll die Feststellung bestimmter Schäden am Mietobjekt, kann dies dahin verstanden werden, dass vom Vermieter nur in Bezug auf diese Schäden noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können; auch wenn tatsächlich noch weitere (erkennbare) Schäden am Mietobjekt vorhanden sein sollten. Dies hat das OLG Dresden entschieden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Räume an den Vermieter wird häufig nicht klar und eindeutig dokumentiert, welche Mängel vorliegen und für welche Mängel der Vermieter den Mieter verantwortlich macht und die Beseitigung bzw. Kostenersatz verlangt.

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Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer (Januar 2024)

Eigenbedarf – Keine Kündigung für den Cousin

  

„Familienangehörige“ i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind nach Auffassung des AG Berlin nur Personen, für die das Prozessrecht mit Rücksicht auf die persönliche Beziehung zum Vermieter ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht. Darauf, ob ein besonders enges persönliches Band zwischen dem Vermieter und der Bedarfsperson besteht, kommt es nicht an.

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Münchner Mietspiegel 2023 - Inflationszuschlag von 10,74 % gerechtfertigt

Im Rechtsstreit über eine Mieterhöhung kann das Gericht bei Bestimmung der ortsüblichen Miete die sog. Stichtagsdifferenz d.h. einen Zuschlag in Höhe der Inflationsrate zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 hinzurechnen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil Ende des letzten Jahres entschieden. 

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Wer haftet bei Dachlawinen?

Durch die starken Schneefälle und das jetzt angekündigte Tauwetter besteht eine akute Gefahr durch Dachlawinen. Dabei stellt sich die Frage, wer für Personen- und Sachschäden u.a. an den geparkten Pkw’s haftet und wie solchen Schäden vorgebeugt werden kann.

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Noch immer wichtig: Die Räum- und Streupflicht von Hauseigentümern und Mietern

Der neuerliche Schneefall im Neuen Jahr hat die Landeshauptstadt München und den Süden Bayerns wieder in eine Winterwunderland verwandelt. Trotz der Schönheit bringt der Schnee auch sehr viele Herausforderungen mit sich. Der Verkehr verlangsamt sich und die Räumdienste sind im Dauereinsatz, um die Wege frei zu halten. In dieser Situation kommen auf Grundstückseigentümer oder Mieter besondere Pflichten zu.

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Die wichtigsten Neuregelungen für Hauseigentümer im Jahr 2024

Haus + Grund München hat für Sie, liebe Leserinnen und Leser, die wichtigtesten Neuregelungen für Hauseigentümer im Neuen Jahr aktualisiert zusammengestellt. Hier können Sie das übersichtlich herauslesen, was für Sie als Eigentümer wichtig ist.

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Jeden Winter wichtig: Die Räum- und Streupflicht von Hauseigentümern und Mietern

Der plötzliche Schneefall Anfang Dezember hat die Landeshauptstadt München und den Süden Bayerns in eine Winterwunderland verwandelt. Über Nacht legte sich eine dicke, weiße Decke über die Straßen, Parks und Gebäude, die das Stadtbild in eine stille, fast magische Szenerie tauchte. Die Münchner, die sich bereits auf den Frühling eingestellt hatten, wurden von diesem heftigen Wintereinbruch überrascht. Kinder zogen ihre Schlitten aus den Kellern, während Erwachsene ihre Winterjacken und Schals wieder hervorholten.

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Bundestag beschließt neues Gebäudeenergiegesetz

Nachdem vor der Sommerpause des deutschen Bundestages das Bundesverfassungsgericht die Verabschiedung des umstrittenen „Habeck‘schen Heizgesetzes“ (im Fachjargon: Gebäudeenergiegesetz: GEG) noch im Eilverfahren gestoppt hatte, wurde am 08.09.2023 nunmehr der letzte Gesetzesentwurf vom Bundestag verabschiedet.

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Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer (September 2023)

Keine Mietpreisbremse bei umfassender Modernisierung

  

Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Neuvermietung nach umfassender Modernisierung (hier: Bad, Sammelheizung, Isolierglasfenster, Leitungssystem und Elektrik). Bei einer substantiierten Darlegung der Maßnahmen durch Beifügung von Rechnungen, Leistungsverzeichnissen und Fotos ist nach einem Urteil des AG Kreuzberg ein pauschales Bestreiten der Maßnahmen und der Kosten durch den Mieter unbeachtlich.

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Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer (August 2023)

Nackter Vermieter im Hof berechtigt nicht zur Mietminderung

  

Der Mieter ist zur Minderung der Miete berechtigt, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigt ist (§ 536 Abs. 1 BGB). Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Fraglich ist, ob auch Störungen des sittlichen oder ästhetischen Empfindens eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellen können.

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Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer (Juni 2023)

Mieterhöhung - Vergleichsobjekte müssen nur nach Art, Größe und Lag vergleichbar sein

  

Handelt es sich bei den zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für eine Doppelhaushälfte genannten Vergleichsobjekten ebenfalls um Doppelhaushälften in unmittelbarer Nähe mit vergleichbarer Wohnfläche, kommt es nicht auf die Ausstattung und die Beschaffenheit der Vergleichsobjekte an. Gibt es in Städten/ Gemeinden keinen Mietspiegel oder gilt der Mietspiegel nicht für das streitgegenständliche Objekt (z.B. nur für Wohnungen, nicht für Häuser), kann der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit drei Vergleichsmieten oder einem Sachverständigengutachten begründen.

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