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Keine Mietpreisbremse bei umfassender Modernisierung
Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Neuvermietung nach umfassender Modernisierung (hier: Bad, Sammelheizung, Isolierglasfenster, Leitungssystem und Elektrik). Bei einer substantiierten Darlegung der Maßnahmen durch Beifügung von Rechnungen, Leistungsverzeichnissen und Fotos ist nach einem Urteil des AG Kreuzberg ein pauschales Bestreiten der Maßnahmen und der Kosten durch den Mieter unbeachtlich.
Nackter Vermieter im Hof berechtigt nicht zur Mietminderung
Der Mieter ist zur Minderung der Miete berechtigt, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigt ist (§ 536 Abs. 1 BGB). Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Fraglich ist, ob auch Störungen des sittlichen oder ästhetischen Empfindens eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellen können.
Mieterhöhung - Vergleichsobjekte müssen nur nach Art, Größe und Lag vergleichbar sein
Handelt es sich bei den zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für eine Doppelhaushälfte genannten Vergleichsobjekten ebenfalls um Doppelhaushälften in unmittelbarer Nähe mit vergleichbarer Wohnfläche, kommt es nicht auf die Ausstattung und die Beschaffenheit der Vergleichsobjekte an. Gibt es in Städten/ Gemeinden keinen Mietspiegel oder gilt der Mietspiegel nicht für das streitgegenständliche Objekt (z.B. nur für Wohnungen, nicht für Häuser), kann der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit drei Vergleichsmieten oder einem Sachverständigengutachten begründen.
Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender von Haus + Grund München, hieß bei der diesjährigen, stark besuchten Jahreshauptversammlung 2023 des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V. über 1.400 Mitglieder herzlich willkommen. Eine erfreuliche Nachricht nahm Stürzer gleich einmal vorweg: Haus + Grund München hat und die Betonung lag auf "wieder mal" - ein grandios erfolgreiches Geschäftsjahr hinter sich erfolgreich gebracht.
Tiefgarage - Mieter darf Auto nur 90 Sekunden warmlaufen lassen
Eine Besitzstörung i.S.v. § 862 BGB liegt vor, wenn der Besitzer (z.B. Eigentümer, Mieter) bei dem Gebrauch einer ihm zustehenden Sache durch Immissionen i.S.v. § 906 BGB beeinträchtigt wird. Dies wurde vom BGH bereits für Beeinträchtigungen von Mitmietern aufgrund des Rauchens z.B. auf dem Balkon angenommen.
Das Jahressteuergesetz 2023, eine Art „Wundertüte“ mit zahlreichen und z.T. in der Öffentlichkeit wenig bekannten und diskutierten, aber weitreichenden Änderungen u.a. für Immobilieneigentümer, Bauherrn, Betreiber von Photovoltaikanlagen, Arbeitnehmern und Rentnern, wurde vom Deutschen Bundestag ziemlich hektisch und gerade noch vor Jahresende beschlossen.
Instandhaltungskostenpauschale
Die Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen, die bei öffentlich geförderten Wohnungen, z. B. Sozialwohnungen in die Berechnung der Kostenmiete einfließen, sind seit 1.1.2002 indexiert, d.h. sie erhöhen sich alle 3 Jahre entsprechend der Steigerung des Lebenhaltungsindexes. Zuletzt haben sich die Pauschalen zum 1.1.2017 um 1,89 % und zum 1.1.2020 um 4,84 % erhöht.
Die Räum- und Streupflicht auf Straßen und Gehwegen bei Schnee und Eis ist grundsätzlich Aufgabe der Städte und Gemeinden. Diese wälzen ihre Pflicht jedoch in der Regel durch Verordnung bzw. Satzung ganz oder teilweise auf die anliegenden Hauseigentümer ab; diese wiederum durch Mietvertrag auf den oder die Mieter des Anwesens. Maßgeblich ist immer die für das jeweilige Gebiet geltende Verordnung bzw. Satzung, die bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung bezogen werden kann. Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender von HAUS + GRUND MÜNCHEN, informiert alle Leser*innen von immostar nachfolgend im einzelnen.
Finanzierung von Mietkosten einer Zweitwohnung berechtigt nicht zur Untervermietung
In einem vom LG Berlin entschiedenen Fall wollte der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung zwei Zimmer untervermieten, um mit der dadurch erzielten Miete die Miete einer Doppelhaushälfte am Stadtrand zu finanzieren, in der er mit seiner Familie wohnt. Nach Auffassung des LG Berlin steht dem Mieter ein Anspruch auf Gestattung der Unterver- mietung gem. § 553 Abs. 1 BGB nicht zu. Gemäß § 553 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Mieter von Wohnraum vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse besteht.
Der Sommer naht, die Temperaturen steigen - Balkone, Terrassen oder Gärten werden sommertauglich gemacht. Um sich an besonders sonnigen und heißen Tagen vor der direkten Sonneneinstrahlung und der Hitze zu schützen, darf ein Sonnenschutz natürlich nicht fehlen. Doch häufig ist auf Balkonen oder Terrassen kein ausreichender Platz, um Sonnenschirme aufzustellen.
Auf Mieter kommt ab Beginn nächsten Jahres eine für sie ungewohnte Aufgabe zu: Sie können ihrem Vermieter eine Rechnung über die anteiligen CO²- Kosten stellen, die sie an ihren Öllieferanten oder Gasversorger z.B. bei einer Gasetagenheizung oder einem Einfamilienhaus gezahlt haben.
Über 1.000 Mitglieder konnte Rechtswanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzen- der HAUS + GRUND MÜNCHEN bei der diesjährigen Jahreshauptver- sammlung im vollbesetzten Festsaal des Löwenbräukellers begrüßen. Hauptthema des Abends war die Preisexplosion auf dem Immobilien- markt im Großraum München; aber auch die stark gestiegenen Lebens- haltungskosten infolge der exorbitanten Steigerung insbesondere der Energiepreise. Diese treffen nicht nur die Mieter, sondern auch die Eigentümer, die zusätzlich durch die ebenfalls enorm gestiegenen Preise u.a. für handwerkliche Leistungen und Baumaterial belastet sind.
Eigenbedarf - Büronutzung setzt Zweckentfremdungsgenehmigung voraus
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen die Räume zu Wohnzwecken benötigt werden. Ein Benötigen zu anderen z.B. gewerblichen oder beruflichen Zwecken stellt keinen Eigenbedarf dar. Daher kann der Vermieter die Kündigung in diesen Fällen zwar nicht auf Eigenbedarf, aber auf ein allgemeines berechtigtes Interesse i.S.v. § 573 Abs. 1 BGB stützen, da der Wunsch des Vermieters, seine Wohnung auch für eigene berufliche Zwecke zu nutzen, im Hinblick auf die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit grundsätzlich zu beachten ist.
Die Hausgeld- und Betriebskostenabrechnungen, die in diesen Tagen und Wochen an Eigentümer und Mietern verschickt werden, täuschen darüber
hinweg, was Anfang nächsten Jahres auf Eigentümer und Mieter zukommt. Die jetzt erstellten Abrechnungen betreffen nämlich das Kalenderjahr 2021, in dem die drastischen Preisanstiege insbesondere bei Öl, Gas und Fernwärme
erst gegen Ende des Jahres eingetreten sind und daher in den Jahresabrechnungen
nur bedingt ihren Niederschlag finden.
Bayern hat sich bei der vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2018 geforderten Neuregelung der Grundsteuer für das sog. Flächenmodell entschieden. Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist danach ausschließlich die Fläche des Grundstücks sowie die Flächen des Gebäudes und die Art der Nutzung. Wert und Lage des Grundstücks sowie Alter und Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle.
„Wer bist du? Halt die Fresse!“ - Das reicht für fristlose Kündigung
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Eine vorherige Abmahnung des Mieters ist nicht erforderlich, wenn durch dessen Handlung das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien zerstört worden ist.
Einbauküche - Instandhaltungspflicht des Vermieters auch bei Beteiligung des Mieters
Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung und mitvermietete Ausstattungsgegenstände während der Mietzeit in vertragsgemäßem Gebrauch erhalten d.h. er muss auf seine Kosten sämtliche notwendigen Verschleißreparaturen durchführen. Keine Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht dagegen für Gegenstände und Ausstattungen, die vom Mieter selbst in die Mieträume eingebracht worden sind.
Heizöl kostete im März 2021 0,70 €/Liter; heute 1,70 €/Liter; Steigerung: + 145 %. Gas kostete im Januar 2021 1,79 ct/kWh (Arbeitspreis); im Januar 2022 8,47 ct/kWh (Arbeitspreis); Steigerung: + 370 % (Tarif Stadtwerke München für M-Erdgas). Die Steigerungsraten bei Fernwärme und Strom fallen ähnlich aus.
Wohnen ist in den letzten 6 Jahren zwar nicht billiger geworden – weil die Mieten weiter gestiegen sind; aber trotzdem deutlich bezahlbarer – weil die Löhne und Gehälter noch wesentlich stärker gestiegen sind als die Mieten; insbesondere in Ballungsräumen wie Berlin, Hamburg, Frankfurt a.M., Düsseldorf, Köln und München.
Die gute Nachricht zuerst: Bayern hat sich bei der vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2018 geforderten Neuregelung der Grundsteuer für das sog. Flächenmodell entschieden. Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist danach ausschließlich die Fläche des Grundstücks sowie die Flächen des Gebäudes und die Art der Nutzung. Wert und Lage des Grundstücks sowie Alter und Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle.
Fristlose Kündigung schon bei erstmaliger Brandverursachung
Bereits die erstmalige Verursachung eines Brandes in der angemieteten Wohnung kann nach einem neuen Urteil des LG München I einen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund wegen erheblicher Gefährdung der Mietsache darstellen.
Die Räum- und Streupflicht auf Straßen und Gehwegen bei Schnee und Eis ist grundsätzlich Aufgabe der Städte und Gemeinden. Diese wälzen ihre Pflicht jedoch in der Regel durch Verordnung bzw. Satzung ganz oder teilweise auf die anliegenden Hauseigentümer ab; diese wiederum durch Mietvertrag auf den oder die Mieter des Anwesens. Maßgeblich ist immer die für das jeweilige Gebiet geltende Verordnung bzw. Satzung, die bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung bezogen werden kann.
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 24.11.2021 enthält dazu zahlreiche Absichtserklärungen. Rechtlich verbindlich für Mieter und Vermieter sind diese allerdings erst dann, wenn dafür in der Koalition die entsprechenden Mehrheiten zustande kommen und ein daraufhin folgender Gesetzesentwurf nach Durchlaufen des formellen Gesetzgebungsverfahrens als Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Beim Thema Bauen und Wohnen ist der Koalitionsvertrag in erster Linie geprägt vom Gedanken des Mieterschutzes.
Verlässliche Informationen zum Nachschlagen bietet das neue Vermieterlexikon von HAUS + GRUND MÜNCHEN für alle Mieter und Vermieter.
In diesem Nachschlagewerk finden Sie auf rund 1.000 Seiten umfassend Antwort auf alle wichtigen Rechtsfragen zum Thema Vermietung.
Mit insgesamt mehr als 10.000 aktuellen Gerichtsentscheidungen; von Experten ausführlich erläutert. Sie stellen unter Einbeziehung ihrer langjährigen praktischen Erfahrung in Mietsachen das
gesamte Wohn- und Geschäftsraummietrecht verständlich und detailliert dar.
Bei einer verspäteten Rückgabe der Mietsache d.h. bei Rückgabe nach dem z.B. aufgrund einer Kündigung bestehenden Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses liegt eine Vorenthaltung der Mietsache im Sinne von § 546a BGB vor.
Entsprechend der Verpflichtung des Vermieters, die Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums gegenüber dem Mieter abzurechnen, muss der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung des Vermieters dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung mitteilen.
Bei Einrichtungen eines Mehrfamilienhauses, die nicht gleichmäßig von allen Mietern benutzt werden, gibt es häufig Streit über die Verteilung der Betriebskosten dieser Einrichtungen insbesondere bei Aufzügen und den Kosten der Treppenreinigung.
Kosten des Wach- und Schließdienstes bzw. Sicherheitsdienstes können wirksam als sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden, sofern sie im Mietvertrag genau bezeichnet worden sind (BGH, Urteil v. 07.04.2004, VIII ZR 146/03, WuM 2004, S. 292). Voraussetzung für die Umlagefähigkeit der Kosten ist neben einer ausdrücklichen Benennung im Mietvertrag, dass eine konkrete praktische Notwendigkeit dafür aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort geboten ist.
Die Obhutspflicht über die Mietsache verpflichtet den Mieter nach § 536c Abs. 1 BGB, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt. Dies muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) schriftlich oder mündlich mitteilen.
Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technische Maßnahmewert nach Anlage 3 Teil II der Trinkwasserverordnung überschritten wird. Dies hat das LG Berlin entschieden. Bei einem Mangel der Mietsache, durch den der Wohngebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an (§ 536 BGB).