Mieter nicht nachträglich zum Schneeräumen verpflichten

Mieter können im Winter zum Schneeräumen verpflichtet sein. Foto: Wolfgang Kumm
Mieter können im Winter zum Schneeräumen verpflichtet sein. Foto: Wolfgang Kumm

Schnee und Eis können Wege gefährlich glatt machen. Daher muss im Winter geräumt werden. In der Pflicht ist hier nicht immer nur die Gemeinde. Mitunter müssen auch Mieter zu Schneeschippe und Sandeimer greifen. Im Winter gelten für Wege und Straßen Streu- und Räumpflichten. Grundsätzlich ist dafür in der Regel die Stadt oder die Gemeinde ver- antwortlich. Diese überträgt die Pflicht meistens an Vermieter oder Eigentümer. «Steht ein entsprechender Absatz im Mietvertrag, kann aber auch der Mieter zum Schippen und Streuen herangezogen werden».

Wichtig zu beachten: Eine nachträgliche Änderung des Vertrages ohne Zustimmung des Mieters ist unzulässig. «Ist der Passus nur in der Hausordnung festgelegt, muss diese Bestandteil des Mietvertrages sein», erklärt Deese. «Ein Aushang im Treppenhaus genügt also nicht.» Ist der Mieter verpflichtet, Schnee zu räumen und vereiste Wege zu streuen, muss der Vermieter sich auch vergewissern, dass diese Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Ansonsten kann er unter Umständen im Schadensfall haftbar gemacht werden.

Geräumt werden muss aber nicht rund um die Uhr. Das Straßen- und Wegerecht schreibt vor, dass Gehwege und Zugänge in der Regel von 7.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends geräumt werden müssen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht meist erst um 9.00 Uhr.

dpa