Laubbläser nicht vor 9 Uhr morgens

© Kathrin39 - Fotolia.com
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Die starke Zunahme von motorbetriebenen Laubbläsern, die inzwischen in nahezu jedem Baumarkt zu günstigen Preisen gekauft werden können, führt wegen des hohen Lärmpegels dieser Geräte zu zahlreichen Beschwerden und Streitigkeiten zwischen Anwohnern. Für das Gebiet der Landeshauptstadt München ist in einer Städtischen Verordnung, der sog. Hausarbeits- und Musiklärmverordnung, geregelt, zu welchen Zeiten solche Geräte betrieben werden dürfen.

Danach gelten für besonders laute Geräte stark eingeschränkte Betriebszeiten, erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus + Grund München. So dürfen u. a. Laubbläser und – sammler sowie Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor nicht vor 9 Uhr morgens, nicht zwischen 12 Uhr und 15 Uhr sowie nicht nach 17 Uhr und natürlich auch nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden. Samstags darf mit diesen Geräten nur von 9 Uhr bis 12 Uhr, d.h. nicht am Nachmittag, gearbeitet werden. Großzügigere Zeiten sieht die Verordnung für „normal“ laute Geräte, wie Rasenmäher, Heckenscheren, Schneefräsen etc. vor. Diese dürfen Montag bis Samstag zwischen 8 Uhr und 12 Uhr und zwischen 15 Uhr und 18 Uhr betrieben werden. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 3 der Verordnung für alle anderen ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten wie das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Heimwerker- und Haushaltsmaschinen. Wie in der Bezeichnung der Verordnung („Hausarbeit- und Musiklärm“) bereits zum Ausdruck kommt, gilt diese nicht für gewerblich tätige Firmen. So müssen zum Beispiel Gartenbaubetriebe oder Baufirmen ihre Arbeiten selbstverständlich nicht in der Mittagszeit einstellen, so Rechtsanwalt Rudolf Stürzer. Für Betriebe gilt die bundesweite Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung. Gem. § 7 dieser Verordnung dürfen besonders laute Geräte, z.B. Laubbläser und – sammler, Grastrimmer/Graskantenschneider und Freischneider in Wohngebieten nur an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden.