Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet

In vielen Mietverträgen übertragen Vermieter die Pflicht zu Schönheitsreparaturen an ihre Mieter. Ist die Klausel wirksam, müssen diese daher ab und an zum Pinsel greifen. Foto: Caroline Seidel
In vielen Mietverträgen übertragen Vermieter die Pflicht zu Schönheitsreparaturen an ihre Mieter. Ist die Klausel wirksam, müssen diese daher ab und an zum Pinsel greifen. Foto: Caroline Seidel

Viele Mieter kennen das: Nach dem Umzug muss die alte Wohnung noch renoviert werden. Denn laut Mietvertrag sind die meisten zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

In bestimmten Fällen kommen sie um diese Pflicht allerdings herum. Mieter sind zu Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung gesetzlich eigentlich nicht verpflichtet.

«Allerdings kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass Mieter diese Aufgabe übernehmen», erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern nun den Rücken gestärkt: So darf der Vermieter ihnen die Instandhaltung einer Wohnung nicht pauschal übertragen, wenn diese beim Einzug unrenoviert war. Außerdem dürfen Mieter nicht dazu verpflichtet werden, anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen (Az.: VIII ZR 185/14 u.a.). Ohnehin müssen Mieter nicht immer die komplette Wohnung grundlegend in Schuss bringen. «Zu den Schönheitsreparaturen zählen grundsätzlich alle Gebrauchsspuren, die mit Farbe und Tapeten beseitigt werden können», erläutert Mietrechtsexperte Ropertz.

Fußböden und Teppiche, die während der Mietzeit nicht beschädigt wurden, fallen nicht unter die Schönheitsreparaturen, erklärt der Mietrechtsexperte. «In diesem Fall müssen Abnutzungen, die unter den vertragsgemäßen Gebrauch fallen, in der Regel nicht vom Mieter beseitigt werden.» Gleiches gilt auch für normale Gebrauchsspuren an Fliesen in Bad und Küche. Dübellöcher müssen aber geschlossen werden, weil das zu den Schönheitsreparaturen zählt.

Mieter sollten prüfen, ob die Klauseln zu Schönheitsreparaturen in ihren Mietverträgen wirksam sind. «Unserer Erfahrung nach enthalten zwei Drittel aller Mietverträge unwirksame Klauseln», sagt Ropertz. Was viele nicht wissen: Ist nur ein Teil der entsprechenden Regelung im Mietvertrag fehlerhaft, ist die komplette Klausel unwirksam. Nicht zulässig ist es zum Beispiel, für die Renovierung der Räume starre Fristen vorzuschreiben. «Enthält die Klausel aber den Zusatz «im Allgemeinen» ist das wiederum zulässig», erklärt Ropertz.

Zu enge Vorschriften für die Schönheitsreparaturen sind ebenfalls nicht rechtens. «Vermieter dürfen Mietern nicht vorschreiben, dass die Wände mit Raufasertapete tapeziert werden müssen», gibt Ropertz ein Beispiel. Auch, dass Tapeten entfernt werden müssen oder nur Weiß als Wandfarbe verwendet werden kann, darf nicht Vorgabe sein. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter farblich neutrale Wandfarben verlangt, die einen möglichst breiten Geschmack treffen.

dpa