Alle Arbeiter erhalten Insolvenzgeld

Geht ein Bauunternehmen Pleite, haben auch die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld, die erst während des Insolvenzverfahren ihre Stelle angetreten haben. Foto: dpa-infocom
Geht ein Bauunternehmen Pleite, haben auch die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld, die erst während des Insolvenzverfahren ihre Stelle angetreten haben. Foto: dpa-infocom

Wer eine Arbeit bei einem bereits insolventen Betrieb aufnimmt, hat nicht nur schlechte Berufsaussichten, sondern auch ein finanzielles Risiko. Auch er hat daher einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn die Betriebsschließung nicht abgewendet wird. Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer für offene Lohnforderungen der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses Insolvenzgeld erhalten auch diejenigen Arbeitnehmer, die erst während einer vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt wurden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 AL 13/13).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer wurde während der vorläufigen Insolvenzverwaltung, einen Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verlangte er von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld für den Monat vor der Eröffnung. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte nicht. Sie begründete das damit, dass der Mann während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt worden war. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehe nur dann, wenn die Einstellung notwendig gewesen wäre, um eine unmittelbare Betriebsschließung zu verhindern.

Das Urteil: Das überzeugte das Gericht nicht. Es verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, den ausstehenden Lohn zu zahlen. Der Gesetzgeber habe klar formuliert, dass alle Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld für den Zeitraum von drei Monaten vor Beginn des Insolvenzverfahrens hätten – unabhängig davon, ob sie erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt worden seien. Der Gesetzgeber habe alle Arbeitnehmer schützen wollen, nicht nur die, die in Schlüsselpositionen eingesetzt werden.

dpa