Mit Untermieter Internetnutzung vereinbaren

Wenn ein Untermieter den Internetanschluss nutzt, sollte der Anschlussinhaber eine Zusatzvereinbarung mit ihm treffen. Andernfalls haftet er für illegale Aktivitäten im Netz. Foto: Franziska Koark
Wenn ein Untermieter den Internetanschluss nutzt, sollte der Anschlussinhaber eine Zusatzvereinbarung mit ihm treffen. Andernfalls haftet er für illegale Aktivitäten im Netz. Foto: Franziska Koark

Der Untermieter nutzt nicht nur Bad und Küche, sondern lädt über das Internet auch noch illegal Filme oder Musik herunter? Das kann für den Vermieter schnell Ärger geben - in Form von teuren Abmahnungen. Dagegen kann man sich aber schützen. Wer seine Wohnung inklusive Internetzugang untervermietet, schließt mit dem Mieter am besten eine Zusatzvereinbarung ab. Darin sollte sich der Untermieter dazu verpflichten, den Internetzugang nur für legale Zwecke zu nutzen.

«So kann sich der Anschlussinhaber vor eventuellen Abmahnungen etwa wegen illegalen Filesharings schützen», erklärt Carsten Kiefer von der Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte. Die Abmahnkanzleien gehen in der Regel davon aus, dass der Anschlussinhaber - also in diesem Fall der Hauptmieter - auch der Täter ist. Hat dieser seine Wohnung aber untervermietet und bewohnt sie nicht, fällt er als Täter aus. «Allerdings kommt er als Störer infrage», sagt Kiefer. Eine Störerhaftung durch den unrechtmäßigen Gebrauch des Anschlusses durch Dritte ist dann nicht ausgeschlossen.

Davor kann sich der Anschlussinhaber durch eine solche Zusatzvereinbarung schützen. «Hiermit kommt er seiner Belehrungspflicht nach, den Anschluss nicht für illegale Aktivitäten zu nutzen», sagt Kiefer. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann in der Vereinbarung außerdem festhalten, dass der Untermieter für eventuelle Abmahnkosten aufkommt.

Wer auf so eine Zusatzvereinbarung verzichtet, hat es im Schadensfall schwerer, zu beweisen, dass er den Untermieter über die legale Nutzung des Anschlusses belehrt hat. «Es ist immer besser, so etwas schriftlich zu haben.» Selbst wenn der Vermieter beweisen kann, dass er nicht der Täter war, kommt er immer noch als Störer in Betracht. Aber auch als Störer muss er nicht für den in der Abmahnung geforderten Schadensersatz haften. «Er muss dann lediglich die Abmahnkosten zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben», erklärt Kiefer.

dpa