
Blitzerfotos sind selten vorteilhaft. Gelegentlich ist darauf auch der Beifahrer zu sehen, da die Bilder von vorne gemacht werden, um den Fahrzeugführer ermitteln zu können. Die Passagiere werden
meist unkenntlich gemacht, doch das ist nicht zwingend erforderlich, wie der ADAC unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg mitteilt (Az.: 2 Ss OWi 20/15). In dem
verhandelten Fall war auf einem Blitzerfoto die Tochter des Halters zu sehen und nicht unkenntlich gemacht.
Das OLG hatte in dem Zusammenhang die Frage zu entscheiden, ob das Bild dazu verwendet werden darf, über die Person der Beifahrerin Rückschlüsse auf den Fahrer zu ziehen. Die Richter bejahten das und urteilten, dass die Aufnahme des Fotos von der Strafprozessordnung schon deshalb gedeckt sei, weil es unvermeidbar ist, den Beifahrer mit abzubilden. Insofern könne das Foto auch dafür verwendet werden, Rückschlüsse auf den Verkehrssünder zu ziehen. In dem verhandelten Fall fiel der Verdacht auf den Vater der Beifahrerin, also den Halter.
dpa