Digitaler Nachlass ist oft nicht geregelt

Viele regeln zu Lebzeiten nicht, was mit ihrem digitalen Nachlass geschehen soll. Foto: Andrea Warnecke
Viele regeln zu Lebzeiten nicht, was mit ihrem digitalen Nachlass geschehen soll. Foto: Andrea Warnecke

Stirbt ein Mensch, haben die Angehörigen viele Dinge zu regeln. Darunter fällt zunehmend auch der digitale Nachlass auf Computern und im Internet. Dafür haben allerdings die wenigstens Menschen vorgesorgt. Wenn ein Mensch stirbt, ist meist klar, welche Nachkommen welchen Teil des Vermögens erben. Falls nicht, regelt das Gesetz den Nachlass. Beim digitalen Erbe sieht die Sache bislang noch ganz anders aus. 

Neun von zehn Internetnutzern (93 Prozent) haben laut einer aktuellen Studie des IT-Verbands Bitkom nicht festgelegt, was im Todesfall mit ihren Daten aus Social-Media-Profilen oder ihren persönlichen Mails passieren soll. Grund dafür ist meist mangelndes Wissen. 78 Prozent der Befragten gaben an, dass ihnen für eine Klärung des digitalen Nachlasses wichtige Informationen fehlen. Nicht wirklich verwunderlich, da im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen bislang eine gesetzliche Regelung für digitale Güter fehlt.

Der Bitkom empfiehlt, schriftlich festzuhalten, was im Todesfall mit den Daten passieren soll. Ist im Testament nichts anderes geregelt, erben die Hinterbliebenen laut Bitkom alle Gegenstände des Verstorbenen. Dazu zählen auch Computer, Smartphones oder andere physische Datenspeicher. Darauf hinterlegte Daten können sie dann uneingeschränkt einsehen. Wünscht man dies nicht, kann ein beauftragter Nachlassverwalter oder Notar diese Geräte vernichten oder eine Löschung veranlassen.

Gegenüber Cloud-Anbietern und E-Mail-Diensten haben Hinterbliebene häufig ein Sonderkündigungs-recht. Damit vom Fernmeldegeheimnis geschützte Daten nicht unrettbar verloren gehen, sollten also auch für diesen Bereich schon zu Lebzeiten Regelungen getroffen werden. Zugangsdaten können beispielsweise bei einem Notar hinterlegt werden. Ähnlich verhält es sich bei sozialen Netzwerken. Bei Facebook etwa können Angehörige die Entfernung des Nutzerkontos verlangen, beim Google-Konto können Nutzer selbst einstellen, was nach ihrem Tod mit dem Konto geschehen soll.

dpa