Ein Ja zum Foto ist kein Ja zur Veröffentlichung

Ein Schnappschuss ist schnell gemacht. Wer sich fotografieren lässt, stimmt aber nicht automatisch auch einer Veröffentlichung des Bildes im Netz zu. Foto: Andrea Warnecke
Ein Schnappschuss ist schnell gemacht. Wer sich fotografieren lässt, stimmt aber nicht automatisch auch einer Veröffentlichung des Bildes im Netz zu. Foto: Andrea Warnecke

Einmal geknipst und schon im Netz? Das ist nicht erlaubt. Wer Bilder veröffentlichen will, braucht dafür die Erlaubnis der abgelichteten Personen. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Schnell ist es passiert: Die Kamera klickt, man denkt sich nichts dabei, und später findet man sein Foto in sozialen Netzwerken wieder. Das gefällt nicht jedem.

Die Rechtslage in solchen Situationen ist klar geregelt: Wer sich fotografieren oder filmen lässt, stimmt damit nicht automatisch einer Veröffentlichung des Materials im Internet oder anderen Medien zu. Dazu ist eine gesonderte Zustimmung nötig, erläutert die Stiftung Warentest («test» Ausgabe 6/2015). 

Dabei ist es nicht entscheidend, ob das Bild in sozialen Netzwerken oder anderen Medien veröffentlicht wird. Deswegen sollten Fotografen und Fotografierte von Anfang an Klartext sprechen. Wer gezielt andere Menschen ablichten will, sollte dazu um Erlaubnis fragen, raten die Experten. Erwachsene geben ihre Zustimmung zum Foto schon durch ein Lächeln in die Kamera oder durch Posieren. Bei Kindern muss die Erlaubnis der Eltern eingeholt werden. Ab einem Alter von 14 Jahren ist außerdem die Zustimmung des Minderjährigen erforderlich, hat das Landgericht Bielefeld entschieden (Az.: 4 C 526/09).

Will man nicht fotografiert werden, sollte man dies deutlich machen und einer Veröffentlichung widersprechen. Landet das Bild trotzdem im Netz, muss der Fotograf zur Löschung aufgefordert werden. Ist er nicht erreichbar, ist der Betreiber der Webseite der nächste Ansprechpartner. In jedem Fall sollte man ein Bildschirmfoto mit Datum und Uhrzeit als Beweis anlegen. Kommt der Fotograf dem Wunsch nach Löschung nicht nach, kann er auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden. Dazu sollte aber vorher Rat vom Anwalt eingeholt werden.

Ist man Teilnehmer einer Versammlung oder Demonstration, ist das eigene Einverständnis zur Veröffentlichung nicht erforderlich. Ebenso sieht es aus, wenn man etwa vor einer Sehenswürdigkeit abgebildet wird und damit nur Beiwerk auf dem Bild ist.

dpa