Schlussverkauf: Auch reduzierte Ware ist reklamierter

Bei Rabattaktionen weniger zu zahlen bedeutet nicht, auch zwangsläufig weniger Rechte zu haben. Foto: Daniel Reinhardt
Bei Rabattaktionen weniger zu zahlen bedeutet nicht, auch zwangsläufig weniger Rechte zu haben. Foto: Daniel Reinhardt

Auch wenn es den Schlussverkauf nicht mehr gibt: Die Händler locken Kunden trotzdem mit Rabattaktionen. Kleidung und mehr zum Schnäppchen-Preis zu bekommen, bedeutet aber nicht, dass Verbraucher auf ihre Rechte verzichten. Die gelten weiterhin. Den einheitlichen Sommerschlussverkauf gibt es schon seit einiger Zeit nicht mehr: Rabattaktionen zum Ende des Sommers sind aber gang und gäbe.

Welche Rechte Verbraucher bei Fehlkäufen haben, listet die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern auf:

Reklamation: Reduzierte Kleidungsstücke können reklamiert werden, wenn sie Mängel haben. Der Käufer darf zunächst die Lieferung eines mangelfreien Produktes oder eine Reparatur verlangen. Scheitert die Reparatur zweimal, ist nicht zuzumuten oder schlägt eine Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Recht auf den Umtausch fehlerfreier Ware gibt es nicht. Händler bieten grundsätzlich aber meist aus Kulanz die Rückgabe oder den Austausch an. Verbraucher sollten sich vor dem Einkauf aber informieren, laut Verbraucherzentrale seien diese Optionen im Schlussverkauf oft eingeschränkt.

Begutachten: Hat der Verkäufer den Mangel an der Ware angezeigt, entfällt die sogenannte Sachmangelhaftung. Das Unternehmen muss die Ware folglich nicht reparieren oder austauschen. Daher besser vorher genau schauen, aus welchem Grund die Ware reduziert wurde.

Kassenzettel aufbewahren: Der Verkäufer muss zwei Jahre ab Übergabe dafür einstehen, dass die Ware frei von Mängeln ist. Der Käufer darf das aber nur einfordern, wenn er nachweisen kann, wann die Ware gekauft wurde. Daher sollte der Beleg mindestens über die Zeit der gesetzlichen Gewährleistung aufbewahrt werden. Ist der Kassenzettel verloren gegangen, kann der Käufer aber mit Hilfe eines Zeugen, der sich an Kaufdatum und Kaufgegenstand erinnern kann, seine Rechte einfordern.

dpa