Auskunft einer Arbeitsagentur muss verlässlich sein

Für ungenaue Angaben muss die Arbeitsagentur die Verantwortung übernehmen. Foto: Sebastian Kahnert
Für ungenaue Angaben muss die Arbeitsagentur die Verantwortung übernehmen. Foto: Sebastian Kahnert

«Bis zum Ende des Jahres 2014» muss der Antrag bei der Agentur für Arbeit sein. Kommt das Schreiben dann zu spät, können das dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden. Denn die Angabe ist zu ungenau. Die Agentur für Arbeit muss klare und verlässliche Auskünfte geben. Erfolgt die Antwort auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, ungenau, geht dies zulasten der Arbeitsagentur. Das zumindest entschied das Sozialgericht Gießen.

Der Fall: Die Frau hatte ab dem 1. Dezember 2010 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie war dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte im Dezember 2014 nach Deutschland zurück. Am 8. Dezember 2014 beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Frau stelle ihn zu spät. Gemäß der geltenden Verjährungsfrist von vier Jahren hätte sie sich spätestens am 1. Dezember 2014 arbeitslos melden müssen. Die Mutter der Frau hatte jedoch im September 2014 bei der Agentur für Arbeit die telefonische Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen.

Das Urteil: Die Klage der arbeitslosen Frau hatte Erfolg (Az.:S 14 AL 13/15). Eine Auskunft «bis zum Ende des Jahres 2014» sei zwar zeitlich ungenau, diese Ungenauigkeit geht aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter habe in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt. Erfolge auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen. Die Agentur für Arbeit müsse somit Arbeitslosengeld ab dem 8. Dezember 2014 zahlen.

Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

dpa