Kostenpflicht für Ersatzbankkarte? Der BGH prüft

Bankkarte verloren? Verbraucherschützern zufolge ist das Kreditinstitut vertraglich zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet. Die Bank darf dafür demnach nichts berechnen. Foto: Franz-Peter Tschauner
Bankkarte verloren? Verbraucherschützern zufolge ist das Kreditinstitut vertraglich zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet. Die Bank darf dafür demnach nichts berechnen. Foto: Franz-Peter Tschauner

Seine Bankkarte sollte man sorgfältig aufbewahren, denn eine Ersatzkarte kann teuer werden. Das zeigt ein Fall, den Karlsruhe am Dienstag prüft. Die Bankkarte geht verloren oder ist kaputt. Sie wird gestohlen oder der Name des Inhabers ist nicht mehr auf dem neuesten Stand: Alles Gründe für eine Ersatzbankkarte. Doch dürfen Kreditinstitute dafür was extra berechnen? Das will der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag klären. (Az.: XI ZR 166/14)

Wer streitet sich?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv) hat die Deutsche Postbank verklagt.

Warum?

In dem Prozess geht es um eine Klausel im Preis-und Leistungsverzeichnis der Bank. Danach werden 15 Euro fällig, wenn das Kreditinstitut auf «Wunsch des Kunden» eine Ersatz-Bankkarte ausstellt. Wörtlich heißt es im Verzeichnis: «Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.»

Wo liegt das Problem?

Der Klausel zufolge müssten nach Ansicht der Verbraucherschützer auch diejenigen Kunden 15 Euro berappen, die ihren Namen - etwa nach einer Heirat - geändert haben. Das geht dem Bundesverband aber zu weit. Diese Kunden seien nicht «schuld» an dem Bedarf für eine Ersatzkarte.

Was wollen die Kläger dann?

Die Verbraucherschützer sind der Auffassung, dass ein Kreditinstitut vertraglich zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Die Bank darf dafür demnach nichts berechnen. Kunden sollen erst dann für eine Ersatzkarte zahlen müssen, wenn sie an der Zerstörung oder am Verlust der Ursprungskarte selbst «schuld» sind - etwa weil sie mit ihr nicht sorgfältig umgegangen sind. Zum Eröffnen eines Kontos erhält der Kunde üblicherweise eine Bankkarte mit verschiedenen Funktionen, so kann man Bargeld aus Geldautomaten ziehen oder damit bargeldlos bezahlen.

Was haben die Vorinstanzen entschieden?

Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Köln haben die Klage der Verbraucherschützer abgeschmettert. Sie sehen die Sache völlig anders.

Und wie?

Den Kölner Gerichten zufolge ist eine solche Ersatzkarte nicht mehr Teil des Bankvertrages zwischen Kunde und Kreditinstituts - das ist nur die erste Bankkarte. Eine Ersatzkarte sei demzufolge eine Sonderleistung, die die Bank extra berechnen könne. Im Verfahren geht es aber nicht um die Frage, ob 15 Euro angemessen sind.

Ist das überhaupt ein wichtiges Verfahren?

Die Verbraucherschützer sehen das so: Nicht umsonst haben sie den Fall nach zwei Gerichtsniederlagen bis nach Karlsruhe gebracht: Bisher gebe es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema, sagt Frank-Christian Pauli vom Bundesverband. «Wir erhoffen uns daher ein klares Grundsatzurteil des BGH zu den aufgeworfenen Fragen». 

dpa