Urlaub, Vertrag, Zeugnis: Diese Rechte haben Praktikanten

Kerstin Jerchel arbeitet im Bereich Recht und Rechtspolitik der Verdi Bundesverwaltung. Foto: Kerstin Jerchel
Kerstin Jerchel arbeitet im Bereich Recht und Rechtspolitik der Verdi Bundesverwaltung. Foto: Kerstin Jerchel

Mancher steckt derzeit mittendrin in der Planung für eine Hospitanz in den Ferien. Schließlich ist das Semester fast schon wieder zur Hälfte herum. Wer zum ersten Mal ein Praktikum macht, sollte wissen, welche Rechte und Pflichten er hat. Ein Überblick. Steht mir während des Praktikums eigentlich Urlaub zu? Und wie lange nach dem Praktikum kann ich ein Zeugnis verlangen? Rund um das Thema Praktikum ergeben sich viele Fragen. Einige wichtige im Überblick:

Bis wann können Hospitanten ein Zeugnis verlangen?

Das kommt darauf an, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Ist das Praktikum in der Ausbildungsordnung oder im Studienplan verpflichtend vorgeschrieben, haben Hospitanten immer Anspruch auf ein Zeugnis, unabhängig davon wie spät sie danach fragen. Das Zeugnis muss außerdem mindestens so ausführlich sein, dass Praktikanten darlegen können, dass sie alle Aufgaben erfüllt haben, die in der Studienordnung vorgeschrieben sind. Bei freiwilligen Praktika wollen Hospitanten häufig gerne ein qualifiziertes Zeugnis haben, in dem auch steht, wie sie ihre Aufgaben gelöst haben - also eine Bewertung. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis besteht aber nur, wenn jemand mindestens zwei Monate im Betrieb war. Davor wird man häufig nichts dagegen machen können, wenn der Arbeitgeber nur eine Bescheinigung ausstellt, in der das Praktikum bestätigt wird. Bei freiwilligen Praktika sollte man außerdem spätestens innerhalb eines Jahres aktiv werden und das Zeugnis einfordern, rät Meier.

Müssen Hospitanten Nachtschichten und Wochenendarbeit mitmachen?

Auch hier wird zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika unterschieden. Bei Pflichtpraktika müssen Hospitanten in der Regel weder Nachtschichten machen noch am Wochenende arbeiten, sagt Meier. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Beispiel die Nachtschichten in dem Beruf ausdrücklich dazugehören, etwa bei der Feuerwehr oder der Polizei. Ist das nicht der Fall und der Chef setzt einen zum Beispiel wegen Personalmangel am Wochenende ein, müssen Hospitanten dieser Aufforderung nicht nachkommen.

Bei den freiwilligen Praktika komme es darauf an, was im Vertrag geregelt ist. Steht dort, dass Wochenendarbeit und Nachtarbeit vorgesehen sind und man hat das unterschrieben, kommen Praktikanten um die ungewöhnlichen Arbeitszeiten kaum herum. Arbeitgeber sind allerdings dazu verpflichtet, diese Schichten extra zu vergüten. Das ist nicht mit der regulären Praktikumsvergütung getan.

Haben Hospitanten Anspruch auf einen Praktikumsvertrag?

Ja, dieser ergibt sich aus Paragraf 2 Ziffer 1a Nachweisgesetz. Darin ist geregelt, dass im Praktikumsvertrag etwa stehen muss, welche Lern- und Ausbildungsziele es gibt, wie hoch die Vergütung ist und wie die tägliche Praktikumszeit aussieht, erläutert Kerstin Jerchel vom Bereich Recht und Rechtspolitik der Verdi Bundesverwaltung.

Wann haben Praktikanten Anspruch auf eine Vergütung?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu angehalten, eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei Pflichtpraktika kann es aber durchaus in Ordnung sein, wenn der Arbeitgeber nichts bezahlt, erklärt Meier. Das soll sicherstellen, dass Studenten genügend Praktikumsplätze zur Verfügung stehen. Bei freiwilligen Praktika gilt etwas anderes. Dort steht Hospitanten auf jeden Fall der Mindestlohn zu. Das gilt allerdings nur dann, wenn jemand tatsächlich Arbeitsleistung erbringt und nicht nur danebensteht und guckt, erläutert Meier.

Er rät Praktikanten, in einem Tagebuch festzuhalten, welche Aufgaben sie übernommen haben. Weigert sich der Arbeitgeber, eine Vergütung zu zahlen, haben sie so einen Beweis, um sie nachträglich einzuklagen. Der Arbeitgeber muss dann wiederum die Angaben des Hospitanten bestreiten. Das sei jedoch gar nicht so leicht.

Steht Praktikanten Urlaub zu?

Hier gibt es ebenfalls einen Unterschied zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika. Pflichtpraktikanten haben grundsätzlich keinen Urlaubsanspruch, sagt Rechtsanwältin Moritz. Beim freiwilligen Praktikum gelten die ganz normalen Regeln des Bundesurlaubsgesetzes. Das bedeutet, bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Tage im Jahr. Nimmt man den Urlaub nicht, muss er zum Praktikumsende ausbezahlt werden.

dpa