BGH billigt Werbung für Rotkäppchen-Saft

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt über die Werbung auf dem Rotbäckchensaft mit der Aufschrift "Lernstark". Foto: Stephan Jansen
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt über die Werbung auf dem Rotbäckchensaft mit der Aufschrift "Lernstark". Foto: Stephan Jansen

Getränke-Hersteller Rabenhorst ist bei der Werbung für seinen Rotbäckchen-Saft «Lernstark» nicht über das Ziel hinaus-geschossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) billigte die Angaben auf dem Etikett der Sorte.

Diese verstoßen demnach nicht gegen europäisches Recht. Eine Begründung veröffentlicht das Gericht am Donnerstag zunächst nicht. (Az.: I ZR 222/13). Damit scheiterte die Verbraucherzentrale Bundes-verband (vzbv) mit einer Klage gegen Rabenhorst in letzter Instanz.

Die Vorinstanzen hatten den Fall noch anders beurteilt und den Verbraucherschützern recht gegeben. So sah das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz 2013 in der Kombination der Abbildung eines Mädchenkopfes (blonde Haare, rote Bäckchen, blaues Kopftuch) mit den Angaben «Lernstark» sowie «Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit» einen Verstoß gegen die europäischen Regeln zum Verbraucherschutz. Dagegen war Rabenhorst in Revision gegangen.

dpa