Schnäppchen zu schnell weg: Gericht schiebt Riegel vor

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit einem schnell ausverkauften Staubsauger und der Werbung dafür beschäftigt. Foto: Uli Deck
Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit einem schnell ausverkauften Staubsauger und der Werbung dafür beschäftigt. Foto: Uli Deck

Viele Verbraucher haben sich schon darüber geärgert: Ein Schnäppchen im Online-Shop ist ruckzuck vergriffen. Ein Gericht verbietet nun die Werbung für solche Artikel, wenn nicht sicher ist, dass sie für eine «angemessene Zeit» zu kaufen sind. Ein Unternehmen darf nicht für ein Produkt werben, wenn der Verbraucher keine realistische Chance hat, die Ware innerhalb einer kurzen Reaktionszeit auch zu kaufen.

 

Der Hinweis «nur in limitierter Stückzahl» reiche nicht aus, deshalb sei derartige Werbung unzulässig, heißt es in einem heute veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 9 U 296/15). Derartige Hinweise nannte das Gericht inhaltslos, sie beseitigten nicht die Irreführung der Verbraucher.

In dem Fall hatte ein Unternehmen in Prospekten und Zeitungsanzeigen sowie im Internet für einen Staubsauger geworben. Das Gerät sollte an einem bestimmten Tag in einzelnen Filialen und ab 18 Uhr des Tages, an dem die Werbung erschien, auch im Internet zu kaufen sein. Doch laut Gericht war der Staubsauger online bereits um 18.04 Uhr vergriffen. In den Filialen war das Gerät nach ein bis zwei Stunden ausverkauft. Das Unternehmen habe nicht zeigen können, dass es für den Online-Verkauf ausreichend Geräte im Vorrat gehabt habe; in den Filialen stelle sich das anders dar, urteilte das OLG und änderte damit ein Urteil des Landgerichts teilweise ab. Die Werbung sei unzulässig, wenn die Geräte «nicht für eine angemessene Zeit» im Online-Shop erhältlich seien. Wie lang dieser Zeitraum ist, sagte das OLG jedoch nicht. Auch konkrete Hinweise, mit welcher Stückzahl ein Unternehmen kalkulieren müsse, gab es in dem Urteil nicht. Das Gericht verwies auf Erfahrungswerte, die ein Verkäufer aus ähnlichen Verkaufsaktionen in der Vergangenheit haben müsse.

So habe das Unternehmen nicht darlegen können, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage im Online-Shop nicht ausgereicht habe, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen sei. Dagegen konnte es nachweisen, dass der Staubsauger bei früheren Aktionen in den Filialen nur in geringem Umfang nachgefragt worden sei.

dpa