Keine Zeit verlieren: Was bei Arbeitslosigkeit zu tun ist

Drei Monate vor Arbeitsende müssen Beschäftigte sich bei der Arbeitsagentur melden. Wird das Arbeitsverhältnis kurzfristig gelöst, ist eine Meldung binnen drei Werktagen ausreichend. Foto: Markus Scholz
Drei Monate vor Arbeitsende müssen Beschäftigte sich bei der Arbeitsagentur melden. Wird das Arbeitsverhältnis kurzfristig gelöst, ist eine Meldung binnen drei Werktagen ausreichend. Foto: Markus Scholz

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, sind darüber oft sehr enttäuscht. Dennoch sollten sie sich schnell von diesem Einschnitt erholen und aktiv werden. Andernfalls können wichtige Fristen verstreichen. Wer seinen Job verliert, sollte in einem ersten Schritt über eine Kündigungsschutzklage nachdenken. Denn wer sich dafür entscheidet, muss rasch handeln.

Die Klage muss binnen drei Wochen nach Eingang der schriftlichen Kündigung oder dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim Gericht eingegangen sein. Der Gang vor Gericht macht zum Beispiel Sinn, wenn Zweifel bestehen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. 

Das berichtet das «Bremer Arbeitnehmermagazin» (Ausgabe 1/2016). Weiter müssen Beschäftigte sich drei Monate vor Arbeitsende bei der Arbeitsagentur melden. Wird das Arbeitsverhältnis kurzfristig gelöst, ist eine Meldung binnen drei Werktagen ausreichend. Das geht persönlich, telefonisch, per E-Mail oder über arbeitsagentur.de. Wer sich nicht rechtzeitig meldet, muss im schlimmsten Fall eine einwöchige Sperrung beim Arbeitslosengeld hinnehmen. Spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit müssen Arbeitslose sich dann bei der Arbeitsagentur persönlich vorstellen.

Das Arbeitslosengeld (ALG) I zahlt die Arbeitsagentur dann ab dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitslosigkeit eintritt. Die erste Zahlung kann sich allerdings nach hinten verschieben, wenn noch Unterlagen fehlen. Die Höhe des ALG liegt zwischen 60 und 67 Prozent des Bruttoentgelts. Im Internet können Betroffene sich die Höhe ihres ALG ausrechnen.

dpa