Umstrittene Klausel in Darlehensverträgen auf der Kippe

Vor dem BGH geht es um die die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung - das ist die Summe, die Kreditnehmer ihrer Bank zahlen müssen, wenn sie aus einer Immobilienfinanzierung vorzeitig aussteigen. Foto: Volker Heick
Vor dem BGH geht es um die die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung - das ist die Summe, die Kreditnehmer ihrer Bank zahlen müssen, wenn sie aus einer Immobilienfinanzierung vorzeitig aussteigen. Foto: Volker Heick

Ein vorzeitiger Ausstieg aus einem Immobilienkredit kann für Verbraucher teuer werden. Denn der Bank steht Entschädigung für entgangene Zinsen zu. Aber kassieren manche Häuser zu viel? Kreditnehmer könnten von der Entscheidung finanziell profitieren: Der Bundesgerichtshof hat sich am Dienstag mit einer von Verbraucherschützern kritisierten Klausel in Darlehensverträgen beschäftigt.

Die Karlsruher Richter deuteten in der Verhandlung an, dass die Kunden nach vorläufiger Einschätzung des Senats dadurch wohl unangemessen benachteiligt werden.

Konkret geht es um die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung - das ist die Summe, die Kreditnehmer ihrer Bank zahlen müssen, wenn sie aus einer Immobilienfinanzierung vorzeitig aussteigen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg müssen Sondertilgungsrechte bei der Berechnung berücksichtigt werden. Sie hat die Sparkasse Aurich-Norden verklagt, die über eine Klausel diese Möglichkeit ausschließt. Der Senat kündigte das Urteil für den Nachmittag an. (Az. XI ZR 388/14) Von der Entscheidung sind alle Verträge betroffen, in denen sich eine solche Klausel findet. Wie viele das sind, ist nicht bekannt. Laut Deutschem Sparkassen- und Giroverband geht es nur um eine «Individualklausel, die die Sparkasse Aurich in ihren Vertrag aufgenommen hat». Ganz anderer Ansicht sind die Verbraucherschützer, die nicht von einem Einzelfall ausgehen. Sie haben schon andere Sparkassen und eine Volksbank abgemahnt, aber auch Lebensversicherer wie etwa die Allianz und Ergo. Zehn Fälle nennt die Verbraucherzentrale Hamburg im Internet.

Die Sparkasse Aurich schreibt zunächst fest, dass die Kunden einmal im Jahr außer der Reihe Schulden tilgen dürfen. Dann heißt es in dem beanstandeten Passus: «Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.»

Nach Rechtslage hat der Kunde der Bank bei vorzeitiger Kündigung die entgangenen Zinsen zu erstatten. Die Verbraucherschützer meinen aber, dass die Bank gar nicht mit den vollen Zinsen rechnen konnte, wenn Sondertilgungen möglich sind - denn dadurch verringert sich die Zinslast für den Kreditnehmer.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in der Vorinstanz die Verwendung der Klausel untersagt. Dagegen wehrt sich die Sparkasse mit ihrer Revision in Karlsruhe.

dpa