Mieterrechte bei Hausverkauf und Eigentümerwechsel

Wird das vermietete Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. 

„Das bedeutet, dass sich  für die im Haus oder in der Wohnung lebenden Mieter praktisch nichts ändert. Der neue Eigentümer und Vermieter tritt in die Rechtsposition des alten ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Es muss kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden“, erklärt Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München e.V.

 

Zahlungspflichten: Nicht die Miete voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer zahlen. Der kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. „Ohne Risiko kann an den neuen Vermieter nur gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter hierzu auffordert“, sagt Anja Franz. Erben können ihre Berechtigung mit Hilfe des Erbscheins nachweisen.

Kündigungsschutz: Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten – je nach Wohndauer des Mieters zwischen 3 und 9 bzw. 12 Monate. 

Mieterhöhung: Der neue Eigentümer hat kein automatisches Mieterhöhungsrecht. „Er kann die Miete  unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können, also  entweder nach einer Modernisierung oder er kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben“, so Anja Franz.

Mietkaution: Mieter können nur dann eine Rückzahlung der Mietkaution verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Daran ändert ein Eigentümer- oder Vermieterwechsel nichts. Zurückzahlen muss die Kaution der neue Eigentümer. Wird er zahlungsunfähig, kann sich der Mieter auch an dessen Vorgänger halten.

 

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