Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung ist berechtigt

Vermieter kündigt seinem Mieter wegen der nicht genehmigten Untervermietung der Wohnung an Medizintouristen  und bekommt Recht.

Der Beklagte mietete im Sommer 2012 eine Wohnung in München, angeblich um selbst mit seiner Frau in diese Wohnung zu ziehen. In der Folgezeit stellte der Vermieter und spätere Kläger fest, dass nicht der Beklagte, sondern immer wechselnde Personen  die Wohnung nutzten. Er kündigte daraufhin fristlos wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte. 

Der Mieter  räumte die Wohnung nicht, vielmehr behauptete er, er würde sie unentgeltlich  Freunden und Geschäftspartnern zur Verfügung stellen.  Daraufhin  erhob der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht München. (Az.: 432 C 8687/15)

 

Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass der beklagte Mieter Geschäftsbeziehungen zu einem arabischstämmigen Mann unterhielt, der gerichtsbekannt mehrere Wohnungen in München angemietet und diese an sogenannte Medizintouristen aus dem arabischen Raum weitervermietet hatte. Außerdem wurde bekannt, dass bereits ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht München gegen den Beklagten geführt worden war: er hatte  eine weitere Wohnung  an Medizintouristen aus dem arabischen Raum vermietet. Mit dieser Tatsache konfrontiert, gab der Beklagte lediglich an, er habe „keine Lust“ mehr weitere Fragen zu beantworten. 

Die Klage war erfolgreich. Der Mieter muss die Wohnung räumen.

Als Begründung führt das Gericht aus, dass bereits aus der Einlassung des Beklagten hervorgehe, dass regelmäßig mehrere Personen die Wohnung nutzen. Gerade die immer wieder wechselnde Unterbringung mehrerer Personen sei mit erheblichen Beeinträchtigungen wie erhöhter Abnutzung und gesteigerter Beeinträchtigung der Wohnungsnachbarn durch Lärm verbunden. 

„Die unbefugte Gebrauchsüberlassung einer angemieteten Wohnung ist  ein Grund zur fristlosen Kündigung. Ohne Genehmigung des Vermieters darf man als Mieter eine Wohnung nicht vollständig untervermieten“, erklärt Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München e.V., „Bei der Überlassung von Wohnraum an Medizintouristen stellt sich jedoch noch ein weiteres Problem: Durch die Zurverfügungstellung von freien Wohnungen an Medizintouristen wird dem angespannten Münchner Wohnungsmarkt dringend benötigter Wohnraum entzogen. Das ist Zweckentfremdung und verstößt gegen die Zweckentfremdungssatzung. Es ist aus unserer Sicht sehr wichtig, dass gegen diese Art der Wohnraumüberlassung vorgegangen wird. Touristen, egal aus welchem Grund sie in München sind, können in Hotels wohnen. Es kann nicht sein, dass  Wohnungen, in denen z.B. Familien wohnen könnten, an Touristen vermietet werden, nur weil diese Art der Wohnraumüberlassung sehr viel lukrativer ist.“

Zu dem Thema „Medizintouristen blockieren bezahlbaren Wohnraum für Familien in München“ laufen derzeit sowohl eine Unterschriftenaktion als auch eine Online-Petition.

Bis Ende März können Interessierte entweder in der Geschäftsstelle des Mietervereins München e.V., Sonnenstr. 10, oder unter

https://www.openpetition.de/petition/online/wohnraum-fuer-muenchner-statt-fuer-medizintouristen-durchsetzung-der-zweckentfremdungssatzung

ihre Unterschrift abgeben.

 

mieterverein