Mieter muss auch Funk-Rauchwarnmelder dulden

Foto: ©Eisenhans-Fotolia.com
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Haus + Grund München  weist auf Urteil zu Funk - Rauchwarnmelder hin. Zu einer Nachrüstung der Wohnung mit Rauchmeldern ist der Vermieter grundsätzlich nur verpflichtet, wenn die jeweilige Landesbauordnung dies vorschreibt. In diesem Fall hat der Mieter die Nachrüstung der Wohnung auch dann zu dulden und somit der vom Vermieter beauftragten Fachfirma Zutritt zur

 

Wohnung zu gewähren, wenn er selbst die Wohnung bereits mit entsprechenden Meldern ausgestattet hat, da durch einen einheitlich organisierten Einbau und späterer Wartung der Rauchmelder ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet und der Gebrauchswert der Mietwohnung dadurch nachhaltig verbessert wird. Dementsprechend ist der Mieter nach einem neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auch zur Duldung von Funk-Rauchwarnmeldern verpflichtet, die dem Vermieter eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Rauchwarnmelder über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät ermöglichen, erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer. Der Mieter kann nicht einwenden, dass solche Geräte mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie dazu geeignet seien, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhalten und möglicherweise sogar in der Wohnung geführte Gespräche aufzeichnen. Solche Manipulationen von Funkrauchwarnmeldern sind zwar theoretisch möglich; allerdings nur mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand. Daher kann der Mieter nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für solche Manipulationen Einwendungen gegen Funk-Rauchmelder erheben.

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