Mieterverein München: Verbraucherhinweis - Kündigungsfristen

Für Mieter und Vermieter gelten nach dem Gesetz unterschiedlich lange Kündigungsfristen, wenn sie das Mietverhältnis ordentlich beenden wollen.

„Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, egal wie lange sie schon in der Wohnung wohnen.“, erklärt Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München e.V.

Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen. Bis zu einer Mietdauer von 5 Jahren können auch Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. „Voraussetzung ist aber, im Gegensatz zur Mieterkündigung, dass der Vermieter einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat!“, ergänzt Anja Franz.

 

Dauert das Mietverhältnis länger als 5 Jahre, beträgt die Frist 6 Monate, und wohnt der Mieter schon länger als 8 Jahre in der Wohnung, muss der Vermieter sogar 9 Monate Frist einhalten.

In alten, bis Herbst 2001 abgeschlossenen,  Mietverträgen steht oft, dass nach 10 Jahren Mietzeit eine 12-monatige Kündigungsfrist durch den Vermieter einzuhalten ist. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam. „Der Vermieter muss sich hier an die vertragliche Vereinbarung halten, denn es handelt sich hier um eine Sondervereinbarung zugunsten des Mieters. Umgekehrt gilt diese Regelung allerdings nicht, der Mieter hat trotz entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung nur eine 3-monatige Kündigungsfrist.“, so Anja Franz weiter.

Allerdings kann der Mietvertrag für Mieter ausdrücklich kürzere Kündigungsfristen enthalten, als im Gesetz vorgegeben wird. Ist im Vertrag für den Mieter beispielsweise eine einmonatige oder sogar vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart, kann der Mieter mit dieser kurzen Frist  kündigen. Umgekehrt gilt dies aber nicht. Der Vermieter muss die gesetzlichen Fristen beachten, sie können nicht zu seinen Gunsten verkürzt werden.

„Aber die Mieter müssen Acht geben. Das Kündigungsrecht kann für Mieter und Vermieter für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden. Man sollte also, bevor man kündigt, erst noch mal einen Blick in den Vertrag werfen – oder werfen lassen!“, rät Anja Franz.

 

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