Betriebskosten - Nachzahlungsanspruch kann auch verwirkt werden

Foto: ©dessauer-Fotolia
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Die jährliche Abrechnung über die vom Mieter monatlich geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Das heißt, dass z.B. die Abrechnung über das Kalenderjahr 2014 dem Mieter spätestens am 31.12.2015 zugehen musste.

Nach Ablauf dieser gesetzlichen Abrechnungsfrist (§ 556 Abs.3 S. 2 BGB) kann der Mieter Nachforderungen des Vermieters, z.B. weil die Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren, verweigern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, z.B. weil ihm Rechnungen oder Bescheide noch nicht vorgelegen haben, erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer. Aber auch nach rechtzeitiger Abrechnung kann der Vermieter seine Nachzahlungsansprüche verwirken, wenn er sich mit der Geltendmachung zu viel Zeit lässt. Nach neuen Urteilen des AG Köln kann eine Forderung auf Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten, die mehr als drei Jahre nach der Abrechnung geltend gemacht wird, verwirkt sein, wenn der Mieter aufgrund des Verhaltens des Vermieters darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, so Rechtsanwalt Rudolf Stürzer. Dies ist der Fall, wenn der Mieter nach Erhalt der Abrechnung einzelne Positionen beanstandet und der Vermieter in der Folgezeit nicht mehr reagiert. Gleiches gilt, wenn der Vermieter auf die Beanstandungen nicht mehr reagiert und Guthaben aus späteren Abrechnungen vorbehaltlos an den Mieter ausgekehrt hat.

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