
Der
Vermieter ist gesetzlich zur Erhaltung der Mietsache und aller mitvermieteten Teile und Einrichtungen (z.B. der Bodenbeläge) in gebrauchsfähigem Zustand
verpflichtet und muss daher defekte Teile und Gegenstände auf seine Kosten instand setzen oder erneuern. Durch die erforderliche Instandsetzung darf
jedoch keine Minderung des Wohnwerts oder eine spürbare Änderung des Wohngefühls für den Mieter eintreten,
erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus + Grund München. Ist der
Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zur Erneuerung eines abgewohnten Bodenbelags verpflichtet, kann der Mieter verlangen, dass ein Material gleicher Art und Güte verwendet wird. Dabei
muss der Mieter z.B. den Ersatz eines Teppichbodens durch ein Laminat nicht hinnehmen. Unabhängig davon, ob sich die verschiedenen Beläge wertmäßig
unterscheiden, wird der subjektive Wohnwert durch Verlegung eines Laminats anstelle des vorhandenen Teppichbodens deutlich verändert. War die Wohnung bei Anmietung mit Teppichboden
ausgestattet, ist es als berechtigtes Interesse des Mieters anzuerkennen, wenn der Mieter dieses Wohngefühl beibehalten will, so Rechtsanwalt
Rudolf Stürzer. Dementsprechend darf auch ein Parkettboden nicht ohne weiteres gegen einen einfachen Boden ersetzt werden, auch wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein Parkettboden genannt ist. Gleiches gilt für Stuckdecken, besondere
Fenster und dergleichen; nicht aber beim Ersatz von Balkonfliesen durch einen gestrichenen Estrich, da die Nutzung des Balkons dadurch nicht beeinträchtigt wird.
www.haus-und-grund-muenchen.de