Aktuelles Urteil - Kein Ersatz von Teppichboden durch Laminat

Foto: ©helmutvogler - Fotolia
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Der Vermieter ist gesetzlich zur Erhaltung der Mietsache und aller mitvermieteten Teile und Einrichtungen (z.B. der Bodenbeläge) in  gebrauchsfähigem Zustand verpflichtet und muss daher defekte Teile  und Gegenstände auf seine Kosten instand setzen oder erneuern. Durch die erforderliche Instandsetzung darf jedoch keine Minderung des Wohnwerts oder eine spürbare Änderung des Wohngefühls für den Mieter eintreten,

erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender  Haus + Grund München. Ist der Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zur Erneuerung eines abgewohnten Bodenbelags verpflichtet, kann der Mieter verlangen, dass ein Material gleicher Art und Güte verwendet wird. Dabei muss der Mieter z.B. den Ersatz eines Teppichbodens durch ein Laminat nicht hinnehmen. Unabhängig  davon, ob sich die verschiedenen Beläge wertmäßig unterscheiden, wird der subjektive Wohnwert durch Verlegung eines Laminats anstelle des vorhandenen Teppichbodens deutlich verändert. War die Wohnung bei Anmietung mit Teppichboden ausgestattet,  ist es als berechtigtes Interesse des Mieters anzuerkennen, wenn der Mieter dieses Wohngefühl beibehalten will, so Rechtsanwalt Rudolf  Stürzer. Dementsprechend darf auch ein Parkettboden nicht ohne weiteres gegen einen einfachen Boden ersetzt werden, auch  wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein Parkettboden genannt  ist. Gleiches gilt für Stuckdecken, besondere Fenster und dergleichen; nicht aber beim Ersatz von Balkonfliesen durch einen gestrichenen Estrich, da die Nutzung des Balkons dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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