Instandhaltung - Keine Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung nach Mietende

Foto: ©maho-Fotolia
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Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, dem Mieter die vermieteten Räume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Diese Instandhaltungspflicht des Vermieters endet mit Beendigung des Mietverhältnisses, erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus + Grund München.

Daher kann der Mieter nach eigener fristloser Kündigung des Mietverhältnisses und Einstellung der Mietzahlungen keine Instandsetzungsmaßnahmen mehr beanspruchen, da dies ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) darstellen würde. Auf die Wirksamkeit seiner Kündigung kommt es insofern nicht an. Nur ausnahmsweise kann sich auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch eine Mangelbeseitigungspflicht des Vermieters ergeben, z.B. wenn durch das Unterlassen von notwendigen Maßnahmen akute und schwerwiegende Gefahren für Leben, Gesundheit oder hohe Eigentumswerte des Mieters drohen, so Rechtsanwalt Rudolf Stürzer. Ist dies nicht der Fall, schuldet der Mieter die nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Nutzungsentschädigung (§ 546 a Abs. 1 BGB); auch dann in voller Höhe, wenn die Mietsache nach Vertragsende mangelhaft geworden ist, z.B. durch einen Wasserschaden. Dadurch soll Druck auf den Mieter ausgeübt werden, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses fristgerecht zu räumen (BGH, Urteil v. 27.5.2015, XII ZR 66/13).

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