
Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung berechtigterweise nur befristet erteilt (z.B. weil sich der Mieter 6 Monate im Ausland aufhält), kann die Fortdauer der Gebrauchsüberlassung an den Untermieter eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen, die den Vermieter zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt (so z.B. LG Stuttgart, Urteil v. 21.11.1991, 6 S 208/91, WuM 1992 S. 122).
Gleiches gilt, wenn der Vermieter seinem Mieter gegenüber eine vertragliche, jederzeit widerrufliche
Untervermietungserlaubnis widerruft, der Untermieter die Wohnung aber nicht sofort räumt. Obwohl der
Mieter nach dem Widerruf der Untervermietungserlaubnis verpflichtet gewesen ist, für den Auszug seines
Untermieters zu sorgen, verletzt er jedenfalls dann keine Pflicht aus dem Mietvertrag, wenn er alle rechtlich zulässigen und
erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen
Auszug des Untermieters herbeizuführen, z.B. gegen seinen Untermieter nach erfolgter Kündigung bereits
einen Räumungsprozess führt, erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer. Insofern stellt auch ein Räumungsvergleich, mit dem der Untermieter weitere 4 Monate in der Wohnung verbleiben kann, keine Pflichtverletzung dar, da eine etwaige
Fortsetzung des Räumungsverfahrens erfahrungsgemäß nicht zu einer deutlich früheren Räumung der Wohnung
durch den Untermieter führen würde (so bereits BGH, Urteil v. 4.12.2013, VIII ZR 5/13, NZM 2014 S. 128).
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