Untervermietung - Handlungspflicht des Mieters nach Erlöschen der Erlaubnis

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Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung berechtigterweise nur befristet erteilt (z.B. weil sich der Mieter 6 Monate im Ausland  aufhält), kann die Fortdauer der Gebrauchsüberlassung an den Untermieter eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen, die den  Vermieter zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt (so z.B. LG Stuttgart, Urteil v. 21.11.1991, 6 S 208/91, WuM 1992 S. 122).

Gleiches gilt, wenn der Vermieter seinem Mieter gegenüber eine vertragliche, jederzeit widerrufliche Untervermietungserlaubnis  widerruft, der Untermieter die Wohnung aber nicht  sofort räumt. Obwohl der Mieter nach dem Widerruf der Untervermietungserlaubnis  verpflichtet gewesen ist, für den Auszug seines  Untermieters zu sorgen, verletzt er jedenfalls dann keine Pflicht aus  dem Mietvertrag, wenn er alle rechtlich zulässigen und erforderlichen  Maßnahmen unternommen hat, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses  und einen Auszug des Untermieters  herbeizuführen, z.B. gegen seinen Untermieter nach erfolgter Kündigung  bereits einen Räumungsprozess führt, erläutert Rechtsanwalt  Rudolf Stürzer. Insofern stellt auch ein Räumungsvergleich, mit dem  der Untermieter weitere 4 Monate in der Wohnung verbleiben kann,  keine Pflichtverletzung dar, da eine etwaige Fortsetzung des Räumungsverfahrens  erfahrungsgemäß nicht zu einer deutlich früheren  Räumung der Wohnung durch den Untermieter führen würde (so  bereits BGH, Urteil v. 4.12.2013, VIII ZR 5/13, NZM 2014 S. 128).

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