Mit Baby im Bauch im Job: Rechte von Schwangeren

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere: Müssen sie im Job ständig sitzen, sieht es zum Beispiel vor, dass ihr Arbeitgeber ihnen kurze Arbeitsunterbrechungen ermöglichen muss. Foto: Andrea Warnecke
Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere: Müssen sie im Job ständig sitzen, sieht es zum Beispiel vor, dass ihr Arbeitgeber ihnen kurze Arbeitsunterbrechungen ermöglichen muss. Foto: Andrea Warnecke

Schwangere werden vom Gesetzgeber besonders geschützt. Das Mutterschutzgesetz regelt, welche Rechte sie haben. Nathalie Oberthür, Rechtsanwältin in Köln, erklärt einige wichtige Punkte:

 

Kündigungsschutz: Sobald eine angestellte Frau weiß, dass sie ein Kind erwartet, gilt für sie Kündigungsschutz. Selbst wenn der Arbeitgeber kündigt, bevor er von der Schwangerschaft erfährt. «Dann hat die Frau zwei Wochen Zeit, ihm mitzuteilen, dass sie schwanger ist.» Dann ist die Kündigung unwirksam. Bis vier Monate nach der Geburt des Kindes gilt der Kündigungsschutz.

Arbeitsaufgaben: Regelmäßig Lasten über fünf Kilo heben, Fließbandarbeit mit vorgeschriebenen Tempo, Maschinen mit einem Fußantrieb bedienen - das und noch einiges mehr dürfen Schwangere laut Gesetz nicht mehr machen. Der Chef hat dann durchaus Möglichkeiten, andere Tätigkeiten zuzuweisen. So kann es sein, dass eine Chemielaborantin Büroarbeit erledigen soll, obwohl das in ihrem Arbeitsvertrag nicht festgehalten ist, so Oberthür.

 

«Der Arbeitgeber hat dann etwas mehr Möglichkeiten und kann etwa auch geringerwertige Tätigkeiten beauftragen.» Wie weit er genau von den Tätigkeiten des Arbeitsvertrags abweichen kann, sei einzelfallabhängig. Findet sich gar keine Alternativbeschäftigung, wird die Schwangere mit einem Beschäftigungsverbot freigestellt - und hat Anspruch auf das volle Gehalt.

 

Resturlaub: Sechs Wochen vor der errechneten Geburt beginnt die Mutterschutzzeit spätestens. Schwangere Frauen müssen danach nicht mehr arbeiten, ausgenommen wenn sie sich ausdrücklich dazu bereitet erklären. Ihre restlichen Urlaubstage müssen die Frauen nicht vor dem Mutterschutz und ihrer folgenden Elternzeit abbauen. «Den Resturlaub kann man auch ans Ende der Elternzeit hängen», sagt Oberthür.

 

Benachrichtigung: Wann sagt man es dem Chef? Diese Frage treibt viele schwangere Frauen um. Man sollte es sagen, sobald man es weiß, heißt laut Oberthür die gesetzliche Empfehlung. Doch Folgen hat eine Verletzung dieser Pflicht keine. «Es ist einem deshalb selbst überlassen, wann man es dem Vorgesetzten sagt», stellt sie klar. Allerdings sollte man fair sein und es nicht zu spät sagen, damit das Unternehmen für die Abwesenheit rechtzeitig planen kann. (DPA/TMN)