Urteil: Auch vor Weihnachten keine Sonntagsarbeit bei Amazon

Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten, das Arbeitszeitgesetz lässt aber eine Reihe von Ausnahmen zu. Foto: Hendrik Schmidt/Archiv
Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten, das Arbeitszeitgesetz lässt aber eine Reihe von Ausnahmen zu. Foto: Hendrik Schmidt/Archiv

Der Internet-Versandhändler Amazon darf auch im Weihnachtsgeschäft keine Sonntagsarbeit anordnen. Es handele sich um ein regelmäßig wiederkehrendes Ereignis, auf das sich das Unternehmen rechtzeitig einstellen könne, entschied das Verwaltungsgericht Augsburg. Es lägen somit keine Gründe vor, die Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonntagen rechtfertigen könnten. Amazon hatte in seinem großen Logistikzentrum in Graben bei Augsburg an den beiden Sonntagen vor dem Weihnachtsfest 2015 zusätzlich 300 Mitarbeiter einsetzen wollen.

Die Gewerbeaufsicht bei der Bezirksregierung von Schwaben hatte das Vorhaben genehmigt. Dagegen erhob die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi Klage. Im Eilverfahren untersagte das Augsburger Verwaltungsgericht im Dezember die geplante Sonntagsarbeit, im sogenannten Hauptsacheverfahren wurde diese Entscheidung nun bestätigt. Die Gewerkschaft sei in ihren spezifischen gewerkschaftlichen Rechten betroffen und somit klagebefugt, hieß es weiter im Urteil.

 

Dagegen kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Berufung eingelegt werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten, das Gesetz lässt aber eine Reihe von Ausnahmen zu - unter anderem in der Gastronomie, in Rettungsdiensten, Krankenhäusern, in Sport- und Freizeiteinrichtungen, bei Messen und Märkten sowie in den Medien. (DPA)

 

(Az.: 5 K 15.1834)