Auch das noch! - Vermieter muss Mieter auch vor Wildschweinen schützen

Foto: ©helmutvogler - Fotolia
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Besteht die Gefahr, dass Wildschweine in ein vermietetes Grundstück eindringen und den Garten des Mieters verwüsten, muss der Vermieter Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies hat das LG Berlin entschieden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB mss der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesen Zustand erhalten.

Daraus leitet die Rechtsprechung nicht nur eine Verpflichtung zum Schutz der Mietsache, z.B. vor Hochwasser ab (so z.B. OLG München, Urteil v. 29.1.2015, 32 U 1185/14, ZMR 2015 S. 447), sondern auch die Verpflichtung, die Mietsache und den Mieter vor anderen gefährlichen und den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigenden Einwirkungen zu sichern, so z.B. auch vor dem Eindringen gefährlicher Tiere (hier: Wildschweine) in das vermietete Grundstück, erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus + Grund München. Dabei kann der Vermieter die Durchführung von geeigneten Maßnahmen (z.B. Errichtung eines stabilen Zaunes) nicht mit der Begründung verweigern, bei der Wohnlage am Waldrand gehöre das Eindringen von Wildschweinen zum allgemeinen Lebensrisiko, so dass Ansprüche des Mieters schon wegen der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis solcher Umstände (gem. § 536 b BGB) ausgeschlossen seien. Eine Mietsache mit einer solchen Gefahrenquelle ist vielmehr nicht erst dann mangelhaft, wenn der Mieter wirklich Schaden erleidet, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung einer Gefahr benutzen kann (LG Berlin, Urteil v. 21.12.2015, 67 S 65/14, GE 2016 S. 259).

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