Wohnraum - Kein Mieterschutz bei Weitervermietung an Flüchtlingen

Foto: ©helmutvogler - Fotolia
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Trotz Nutzung zu Wohnzwecken durch den Endmieter werden Mietverhältnisse als Geschäftsraummietverhältnisse qualifiziert und unterliegen somit nicht den Wohnraum-schutzvorschriften (z.B. vor Kündigungen und Mieterhöhungen), wenn der Vertragszweck nicht im Wohnen durch den Mieter selbst, sondern in der Weitervermietung – sei es auch zu Wohnzwecken – liegt.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Unternehmen eine Wohnung vom Eigentümer anmietet, um sie bestimmungsgemäß an betriebsangehörige Personen weiterzuvermieten (so bereits BayObLG, RE v. 30.8.1995, Re-Miet 6/94, WuM 1995 S. 645) oder ein z.B. karitativ tätiger Verein eine Wohnung zur Unterbringung von Personen anmietet, die vom Verein betreut und unterstützt werden, erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer. Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des KG Berlin, wenn ein sozialer Träger als Hauptmieter die Räume planmäßig an Bedürftige (z.B. an Flüchtlinge) zu Wohnzwecken untervermietet; die Schutzbedürftigkeit der Endmieter ändert daran nach Auffassung des KG Berlin nichts. Mieter, die Räume zur Weitervermietung anmieten, können einen Schutz vor Mieterhöhungen und Kündigungen nur durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Vermieter oder durch Abschluss eines Mietvertrages von bestimmter Dauer (Zeitmietvertrag) erreichen, da in diesem Fall das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters während der Laufzeit ausgeschlossen ist. Allerdings kann dann auch der Mieter während der festen Vertragslaufzeit nicht ordentlich kündigen und trägt somit das Risiko, dass er die Räume nicht oder nicht mehr in dem angemieteten Umfang benötigt, gibt Rechtsanwalt Rudolf Stürzer zu bedenken (sog. Verwendungsrisiko; KG Berlin, Urteil v. 8.12.2014, 8 U 117/14, GE 2016 S. 257).

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