Handwerker sagt Termin ab: Ersatz für Folgeschäden möglich

Sagt ein Handwerker einen fest vereinbarten Termin ab, muss er womöglich entstandene Folgeschäden begleichen. Foto: Oliver Stratmann
Sagt ein Handwerker einen fest vereinbarten Termin ab, muss er womöglich entstandene Folgeschäden begleichen. Foto: Oliver Stratmann

Sagt ein Handwerker einen fest vereinbarten Termin ab, hat der Kunde unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Das ist etwa der Fall, wenn der Dienstleister den Termin nicht einhalten hat, aber durch die damit verbundene zeitliche Verzögerung Schäden entstanden sind. Darauf weist Günter Schwinn von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin und nennt ein Beispiel: «Wenn der Handwerker bei der Sanierung einer Mietwohnung in Verzug gerät und der Eigentümer sie deshalb nicht am ersten des Monats, sondern erst zum fünfzehnten, vermieten kann.»

Verbraucher, die Probleme mit Handwerkern und Dienstleistern haben, können diese aktuell bei den Verbraucherzentralen melden. (DPA/TMN)