Qualifizierter Mietspiegel: Das begründet eine Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung wird auf einem amtlichen Schreiben angekündigt. Foto: Jens Kalaene
Eine Mieterhöhung wird auf einem amtlichen Schreiben angekündigt. Foto: Jens Kalaene

Bezieht sich ein Vermieter auf einen Mietspiegel, weil er die Miete für ein Einfamilienhaus erhöhen will, gilt: Dieser muss keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthalten. Der Vermieter darf sich also auch auf den Berliner Mietspiegel beziehen. Der schließt Einfamilienhäuser ausdrücklich aus seinem Anwendungsgebiet aus. Aber nur wenn die geforderte Miete innerhalb der Preisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 209/15), wie die Zeitschrift «Das Grund-eigentum» (Heft 10/2016) berichtet.

Im verhandelten Fall wollte die Mieterin eines Einfamilienhauses der geforderten Mieterhöhung nicht zustimmen. Sie argumentierte vor dem Amtsgericht, der Vermieter habe sich auf den Berliner Mietspiegel 2013 gestützt. Das sei unzulässig, denn dieser schließe unter anderem Einfamilienhäuser und Reihenhäuser aus. Das sahen die Richter des Amtsgerichts anders und verurteilten die Frau, der Forderung des Vermieters zuzustimmen. Dagegen ging die Mieterin in Berufung.

 

Ohne Erfolg. Die Richter des Landgerichts gaben dem Vermieter Recht. Sie verwiesen dabei auf die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Begründung. Demnach kann der Vermieter frei wählen, wie er seine Forderung formal begründet - es muss sich jedoch um einen qualifizierten Mietspiegel handeln. Das Landgericht ließ dennoch eine Revision zu, um eine einheitliche Rechtssprechung sicherzustellen. Der Bundesgerichtshof muss über ein weiteres anhängiges Revisionsverfahren zu diesem Thema entscheiden (Az.: VII ZR 54/15). (DPA/TMN)