Arbeit statt Urlaub: Beim Ferienjob an die Steuer denken

Wer während der Ferien als Erntehelfer tätig ist, muss keine Sozialversicherung zahlen, wenn die Arbeit auf drei Monate oder 70 Tage begrenzt bleibt. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert
Wer während der Ferien als Erntehelfer tätig ist, muss keine Sozialversicherung zahlen, wenn die Arbeit auf drei Monate oder 70 Tage begrenzt bleibt. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert

Schüler und Studenten müssen bei Ferienjobs die Steuer im Blick behalten. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hin. Er hat die wichtigsten Regeln zusammengefasst:

 

Steuerklasse I: Sind die Ferienjobber angestellte Arbeitnehmer und ist der Job das einzige Beschäftigungsverhältnis, fallen sie in die Steuerklasse I. Dann wird erst Lohnsteuer fällig, wenn sie mehr als 985 Euro im Monat verdienen.

 

Steuerklasse VI: Sind die Schüler oder Studenten angestellte Arbeitnehmer, haben aber noch einen zweiten Job, werden sie in die Steuerklasse VI eingestuft. Diese wird am höchsten besteuert.

 

Minjob: Wer einen Minijob hat, zahlt normalerweise weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Dann darf man aber nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Und: Die Ferienjobber müssen sich ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 

Arbeitszeitraum: Liegt der Verdienst während der Ferien oberhalb der Minijob-Grenze, kann die Arbeit trotzdem sozialversicherungsfrei bleiben, wenn diese von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Sonst fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Das sind bei einem Lohn von 985 Euro pro Monat etwa 200 Euro.

 

Wichtig zu wissen: Wer zu viel Lohnsteuer gezahlt hat, kann sich diese zurückholen, indem er eine Steuererklärung macht. Bleibt man nach Abzug der steuermindernden Beiträge für das Jahr 2016 unter 8652 Euro, bekommt man sogar alle einbehaltenen Steuern zurück. (DPA/TMN)