Neues Urteil: Abbruch von Verhandlungen nach „Outing“ - Schadenersatz für Homosexuelle

Foto: ©helmutvogler - Fotolia
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG).

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Benachteiligte u.a. Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens verlangen.

Neues Urteil des LG Köln

 

Nach einem neuen Urteil des LG Köln kann der Anwendungsbereich des AGG bereits beim Optionieren, d.h. Reservieren von sonst privat genutzten Veranstaltungsräumen eröffnet sein; selbst dann, wenn die Details der Vermietung zwischen den Parteien noch verhandelt werden sollten, warnt Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus + Grund München.

 

Schadenersatzanspruch kann geltend gemacht werden

 

Bricht der Vermieter die Verhandlungen über die gewerbliche Vermietung von Räumen für eine Hochzeitsfeier ab, nachdem ihm die Interessenten ungefragt über ihre Homosexualität informiert hatten, kommt ein nach den Umständen des Einzelfalls zu dimensionierender Schadenersatzanspruch nach dem AGG in Betracht (hier: € 850/pro Person bei einer in Rede stehenden Raummiete von € 1.700).

 

Zu berücksichtigen sind insoweit Intensität, Häufigkeit und Dauer der erlittenen Diskriminierung, das eingesetzte Mittel (hier: E-Mail und SMS), der persönlich herabsetzende Charakter, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Benachteiligenden sowie ein etwaiges wiederholendes Verhalten oder aber Wiedergutmachungsbemühungen.

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de