Betriebskostenabrechnung - Umlage ist auch ohne Erläuterung wirksam

Foto: ©dessauer - Fotolia
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Der Mieter ist zur Zahlung von Betriebskosten neben der Miete bzw. zur Leistung einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten nur dann verpflichtet, wenn und soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde (§ 556 Abs. 1 BGB).

Fehlt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung oder ist diese unwirksam, sind die Betriebskosten in der Miete enthalten und können nicht zusätzlich verlangt werden.

Rechtsanspruch auf nachträgliche Änderung besteht nicht

 

Ein Rechtsanspruch auf nachträgliche Änderung des Mietvertrags bzw. Abschluss entsprechender Vereinbarungen besteht grundsätzlich nicht, erläutert Stürzer. Allerdings genügt nach einem neuen Urteil des BGH in der Wohnraummiete zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat.

 

Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 S. 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 S. 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart (BGH, Urteil v. 10.2.2016, VIII ZR 137/15, WuM 2016 S. 211).

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de