Betriebskostenabrechnung - Zusammenfassung nur im Ausnahmefall

Foto: ©dessauer - Fotolia
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In der Betriebskostenabrechnung sollte der Vermieter die einzelnen Betriebskostenarten gem. § 2 BetrVO, wie z.B. Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Kaminkehrer etc. jeweils separat ansetzen.

Eine Zusammenfassung mehrerer Betriebskostenarten in einer Summe bedarf eines sachlichen Grundes.

Nur in Ausnahmefällen dürfen bestimmte Kosten zusammengerechnet werden

 

Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, z.B. darf der Vermieter die Kosten für Frischwasser (§ 2 Nr. 2 BetrVO) und Schmutzwasser (§ 2 Nr. 3 BetrVO) dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Berechnung der Kosten des Abwassers an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist, d.h. die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird (BGH, Urteil v. 15.7.2009, VIII ZR 340/08, WuM 2009 S. 516). Auch wenn die Kosten für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser einheitlich nach dem Maßstab der Wohnfläche abgerechnet werden, begegnet die Zusammenfassung dieser Kosten keinen rechtlichen Bedenken, so Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus + Grund München.

 

Zusammenfassung bestimmter Positionen ist unzulässig

 

Dagegen ist die Zusammenfassung der Positionen „Wasserversorgung/Strom“, „Straßen-reinigung/Müllbeseitigung/Schornsteinreinigung“, Hausmeister/Gebäudereinigung“ und „Haus-meister/Gebäudereinigung/Gartenpflege“ mangels Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig. Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Aachen für die Zusammenfassung der Positionen „Grundsteuer“ und „Straßenreinigung“ als „Städtische Abgaben“, da dies dem Mieter gerade nicht die Nachprüfung erlaubt, ob die in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde. Die daraus folgende Unwirksamkeit der Abrechnung bezieht sich allerdings allein auf die derart zusammenhanglos in einer Position dargestellten Kosten.

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de