Instandhaltung - Aufzug gehört zur Mietsache

Foto: ©vera7388 - Fotolia
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Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters erstreckt sich nicht nur auf die Mieträume unmittelbar, sie umfasst auch den Zugang zu den Mieträumen und das Zubehör.

So hat der Vermieter z.B. für die gefahrlose Benutzbarkeit des Treppen-hauses sowie für die ausreichende Beleuchtung und Instand-haltung der Stufen und Geländer zu sorgen, wie auch die vom Mieter benutzten Hausteile in ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand zu erhalten, so Stürzer.

Instandhaltungspflicht erstreckt sich auf Einrichtungen die gemeinschaftlich genutzt werden

 

Dementsprechend erstreckt sich die Instandhaltungspflicht des Vermieters auch auf Einrichtungen, die von den Bewohnern des Hauses gemeinschaftlich genutzt werden. So gehört ein zum Zeitpunkt des Beginns eines Mietverhältnisses vorhandener Personenaufzug zum vertraglich vereinbaren Zustand der Mietsache. Daher muss der Vermieter einen wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb gesetzten bzw. abgebauten Aufzug durch einen mangelfreien ersetzen.

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de