Dingliches Wohnrecht - Auch Mörder darf Wohnung behalten

Foto: ©helmutvogler - Fotolia
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Wenn dem Benutzer einer Wohnung eine stärkere Rechtstellung verschafft werden soll, als dies beim Abschluss eines Mietvertrages der Fall ist, kommt die Vereinbarung eines Wohnrechts in Betracht.

Soll dieses auch gegenüber einem evtl. Käufer des Grundstücks wirken, bedarf es der Eintragung in das Grundbuch (dingliche Sicherung, § 1093 BGB).

Wohnrechte werden in der Praxis überlassen

 

In der Praxis In der Praxis werden Wohnrechte vor allem dann begründet, wenn ein Grundstück überlassen wird (z.B. an die Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht an einer Wohnung des Gebäudes sichern will. Der Wohnrechtsinhaber ist berechtigt, das Gebäude oder einen Teil des Gebäudes (z.B. einzelne Räume) unter Ausschluss des Eigentümers zu benutzen. Der Vorteil für den Benutzer liegt insbesondere darin, dass er vor einer Kündigung des Eigentümers oder eines Rechtsnachfolgers (z.B. wegen Eigenbedarfs) geschützt wird.

 

Wohnrecht endet nach dem Tod

 

Das Wohnungsrecht endet mangels anderweitiger Vereinbarungen erst mit dem Tod des Wohnberechtigten. Eine Kündigung des Wohnrechts ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nur in Betracht, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Ferner gibt es grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Aufgabe des Wohnrechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer. Dies gilt nach einem Urteil des BGH selbst dann, wenn der Wohnberechtigte den Eigentümer im Streit erstochen hat und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

 

Mit Täter unter einem Dach zu wohnen nicht zumutbar

 

Zwar ist es Personen, die dem Getöteten nahestanden und die weiterhin auf dem mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstück wohnen, nicht zumutbar, mit dem Täter unter einem Dach zu leben. Jedoch kommt auch in einer solchen Situation ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts nur als letztes Mittel in Betracht, wenn andere zumutbare Wege der Konfliktlösung ausscheiden. Wenn die Angehörigen mit dem Wohnberechtigten wegen der Tat nicht mehr auf dem Grundstück zusammenleben wollen, muss der Wohnberechtigte dem Rechnung tragen.

 

Dies kann dadurch erfolgen, dass er die Wohnung nicht mehr selbst nutzt, sondern sie Dritten überlässt, z.B. vermietet. Dazu ist er auf Verlangen des neuen Grundstückseigentümers auch verpflichtet. Diese alternative Möglichkeit der Konfliktlösung schließt einen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aus.

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de