Gründungszuschuss: Vermögen darf nicht geprüft werden

Vor Gericht setzte sich ein Arbeitsloser durch, dessen Antrag auf einen Gründungszuschuss abgelehnt worden war. Sein Vermögen hätte bei der Prüfung keine Rolle spielen dürfen. Foto: Julian Stratenschulte
Vor Gericht setzte sich ein Arbeitsloser durch, dessen Antrag auf einen Gründungszuschuss abgelehnt worden war. Sein Vermögen hätte bei der Prüfung keine Rolle spielen dürfen. Foto: Julian Stratenschulte

Der Gründungszuschuss kann Arbeitslosen den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern. Liegen die formalen Voraussetzungen dafür vor, kann das Amt den Antrag nicht wegen der Vermögenslage des Antragstellers abweisen. Die Behörde darf nicht prüfen, wie viel eigenes Vermögen der Arbeitslose hat, entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 7 AL 99/14). Über die Entscheidung berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Der Fall:

 

Ein IT-Consultant hatte nacheinander bei mehreren Firmen gearbeitet. Sein Einkommen lag zuletzt bei 5500 Euro brutto im Monat. Der Mann meldete sich im Februar 2012 arbeitslos. Er beantragte direkt Arbeitslosengeld und kurz danach den Gründungszuschuss, denn er wollte sich als Unternehmensberater selbstständig machen. Der Mann gab an, dass er aus eigenen Mitteln Kapital für die Gründung beisteuern könnte. Das Amt gewährte ihm das Arbeitslosengeld. Den Antrag auf Gründungszuschuss lehnte es aber ab. Der Zuschuss sei in diesem Fall nicht notwendig: Der Mann brauche ihn nicht, um den Lebensunterhalt für die Zeit der Existenzgründung abzusichern. Die Behörde begründete dies ausdrücklich mit der Vermögenssituation des Mannes. Gegen den Bescheid klagte der Arbeitslose.

 

Das Urteil:

 

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Beim Gründungszuschuss handele es sich überwiegend um eine Versicherungsleistung - die der sozialen Absicherung dient. Die Behörde dürfe lediglich prüfen, ob die formalen Kriterien für den Zuschuss vorliegen - also ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen besteht. Das sei hier der Fall gewesen. Die Vermögensverhältnisse dürfe das Amt allenfalls prüfen, wenn es um die zweite Förderphase geht - also die Verlängerung des Zuschusses. (DPA/TMN)