Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist

Foto: ©dessauer - Fotolia
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Die (jährliche) Abrechnung über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.

 

Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist beachten

Beispiel: Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2015 muss dem Mieter spätestens am 31.12.2016 zugehen. Nach Ablauf dieser gesetzlichen Abrechnungsfrist kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr geltend machen, wenn z.B. die Vorauszahlungen des Mieters nicht kostendeckend waren.

 

Parteien können individuelle Absprachen treffen

Die Parteien eines Wohnungsmietvertrages können jedoch im Einzelfall vereinbaren, den Zugang der Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresabrechnungsfrist nicht als verspätet zu behandeln. Umgekehrt kann auch eine Verkürzung der Abrechnungsfrist vereinbart werden, erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus und Grund München.

 

Neues Urteil des BGH regelt Ablauf der Abrechnungsfrist

Allerdings kann aus einer vertraglichen Vereinbarung, wonach die Abrechnung bis zu einem bestimmten Termin zu erstellen ist („Die Abrechnung erfolgt bis spätestens 30.09. des folgenden Jahres“), ohne weitere Anhaltspunkte keine Ausschlussfrist zur Nachforderung von Betriebskosten hergeleitet werden. Eine solche Klausel enthält ihrem Wortlaut nach zunächst eine bloße terminliche Festlegung. Zur zusätzlichen Herbeiführung der weitreichen Folgen einer Ausschlussfrist muss der Vertrag entsprechende eindeutige Regelungen enthalten.

 

Dementsprechend ist nach einem neuen Urteil des BGH einer Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, wonach „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen“ ist, keine Ausschlusswirkung dahingehend beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert wäre, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de