Bloß nicht nerven: Verhalten bei der Wohnungsbesichtigung

Die Wohnung liegt perfekt, ist gut geschnitten und auch noch bezahlbar - aber wie überzeugt man den Makler oder Vermieter? Auch das Auftreten bei der Besichtigung ist entscheidend. Foto: Christin Klose
Die Wohnung liegt perfekt, ist gut geschnitten und auch noch bezahlbar - aber wie überzeugt man den Makler oder Vermieter? Auch das Auftreten bei der Besichtigung ist entscheidend. Foto: Christin Klose

Wer eine schöne Wohnung mieten will, muss sich gegen viele Mitbewerber durchsetzen. Wie gelingt das? Vor allem nicht durch nerviges Verhalten. Allzu penible Menschen, die mit Zollstock und Taschenrechner zur Besichtigung erscheinen, sind bei Vermietern schnell unten durch. Dabei haben Mietinteressenten das Recht, sich ein genaues Bild von der Wohnung machen, denn es gilt: Offensichtliche Mängel können sie nach der Unterschrift unter den Vertrag nicht reklamieren. Doch: «Man muss ja nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen», sagt Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg.

«Freundlichkeit und etwas Diplomatie helfen meist weiter.» Acht Punkte, die man bei der Wohnungsbesichtigung beachten sollte:

 

Mängelsuche:

 

Vermieter wollen nicht immer etwas verbergen. «Sie sind grundsätzlich an guten und langfristigen Mietverhältnissen interessiert, haben also nichts gegen gut informierte Mieter, die ihre Rechte kennen», betont Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. «Außerdem sind Vermieter sogar verpflichtet, Mängel anzugeben, wenn sie davon Kenntnis haben.» Sie müssen sie dann in einer angemessenen Frist, möglichst vor dem Einzug, beheben lassen. Chychla rät daher: «Am besten ist es, freundlich und seriös aufzutreten. Und lieber etwas tiefer stapeln, als allzu kritisch nachzufragen.» Das heißt aber nicht, eventuelle Mängel hinzunehmen. «Wer gut vorbereitet ist, entdeckt Schwachpunkte auch, ohne explizit nachfragen zu müssen.»

 

Fotografieren:

 

«Wer Fotos in der Wohnung machen möchte, muss vorher unbedingt den Vermieter oder Makler fragen und seinen Wunsch auch begründen», sagt Michael Drasdo, Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Besondere Sensibilität ist in bewohnten Wohnungen angebracht. «Dort dürfen Fremde keinesfalls in das Persönlichkeitsrecht der Bewohner eingreifen», betont der Rechtsanwalt. Es verbietet sich also, ungefragt Dinge anzufassen.

 

Wohnungsgröße:

 

Mitunter schummeln Vermieter hierbei. Entscheidend ist, was im Vertrag steht. Allerdings darf die angegebene Zahl bis zu zehn Prozent von der Wohnungsgröße abweichen. «Statt beim Besichtigungstermin alle Räume auszumessen, kann man zum Beispiel den Vermieter um einen Grundriss der Wohnung bitten», empfiehlt Chychla.

 

Undichte Fenster und Türen:

 

Natürlich hat niemand etwas dagegen, wenn bei der Besichtigung das eine oder andere Fenster oder eine Tür geöffnet oder geschlossen wird, um zu schauen, ob sie gut schließen. «Dabei wird aber nicht klar, ob sie auch dicht sind», erklärt Chychla. Das ist aber kein Grund zur Sorge. Solche Mängel kann der Mieter auch noch später nach seinem Einzug anzeigen. «Dabei handelt es sich um verdeckte Mängel. Die muss der Vermieter immer beheben», stellt der Mietexperte klar. Der Mieter ist sogar verpflichtet, sie umgehend anzuzeigen, sobald er sie entdeckt hat.

 

Heizung:

 

Außerhalb der Heizsaison ist es schwer, herauszufinden, ob die Heizung funktioniert. «Wenn in jedem Raum ein Heizkörper steht, ist anzunehmen, dass sich die Wohnung ausreichend beheizen lässt», erklärt Chychla. Fehlt irgendwo einer, sollte man das im Übernahmeprotokoll vermerken. Stellt sich später heraus, dass die Wohnung nicht ausreichend warm wird, muss der Vermieter diesen verdeckten Mangel abstellen.

 

Offensichtliche Mängel:

 

Diese sollten Mieter bei der Besichtigung immer ansprechen und im Übergabeprotokoll festhalten lassen. Denn es gilt: Gemietet wie gesehen. Eine Mietminderung kann der Mieter dafür später nicht mehr geltend machen. Es besteht sogar die Gefahr, dass er beim Auszug für diese Mängel geradestehen muss. (DPA/TMN)