Betriebskostenabrechnung - Umlage der Grundsteuer

Foto: ©dessauer - Fotolia
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Zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die auf die Mieter des Anwesens als Betriebskosten umgelegt werden können, zählt insbesondere die Grundsteuer.

 

Die Umlage der Grundsteuer setzt eine inhaltlich bestimmte und eindeutige Vereinbarung voraus. Ausreichend ist insofern jedoch eine Bestimmung im Mietvertrag, wonach der Mieter die „Betriebskosten“ zu tragen hat, erläutert Stürzer.

Katalog der Betriebskostenverordnung beachten

Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den Katalog der Betriebskostenverordnung sind damit sämtliche Betriebskosten, somit auch die Grundsteuer wirksam umgelegt. Unklarheiten in der Formulierung einer entsprechenden Klausel gehen zu Lasten des Vermieters. Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH für sog. Erhöhungsklauseln.

 

Eine Klausel, wonach „Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer“ vom Mieter zu tragen sind, ist unklar, weil in der Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, ob auch Erhöhungen der Grundsteuer aufgrund der Neufestsetzung des Steuermessbetrages (z.B. wegen geänderter Bebauung) vom Mieter zu tragen sind. Eine solche Unklarheit geht nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass der Mieter nicht zur Zahlung von Erhöhungsbeträgen verpflichtet ist.

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de