Auch ohne Folgeschäden: Baufirma muss Mangel beseitigen

Wird die Gebäudedämmung nicht sorgfältig ausgeführt, muss mit Folgeschäden gerechnet werden. Doch schon bevor es soweit kommt, muss die Baufirma Fehler beheben. Foto: Holger Hollemann
Wird die Gebäudedämmung nicht sorgfältig ausgeführt, muss mit Folgeschäden gerechnet werden. Doch schon bevor es soweit kommt, muss die Baufirma Fehler beheben. Foto: Holger Hollemann

Undichte Stellen in einer Abdichtungsfolie zur Wärmedämmung können Feuchtigkeitsschäden verursachen. Der Bauherr muss nicht warten, bis das Problem eingetreten ist - er kann vom Bauunternehmen schon vorher eine Nachbesserung verlangen.

 

Innerhalb der Gewährleistungsfrist muss ein Bauunternehmen Mängel beseitigen. Der Bauherr kann dies fordern, auch wenn bislang kein weiterer Schaden durch den Mangel entstanden ist.

 

Bauherren-Schutzbund verweist auf Urteil

Der Bauherren-Schutzbund in Berlin verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 13 U 80/12): In dem Fall ging es um eine undichte Plane zur Wärmedämmung - eine sogenannte Dampfbremsfolie. Das Bauunternehmen weigerte sich, diese komplett auszutauschen. Sein Argument war, dass trotz jahrelanger Nutzung bislang keine Schäden aufgetreten seien. Dagegen klagte der Bauherr und forderte einen Vorschuss vom Bauunternehmen. Zu Recht.

 

Nach Auffassung der Richter muss der Bauherr nicht abwarten, bis Schäden auftreten. Er kann schon vorher eine Nachbesserung fordern. Außerdem muss er sich nicht mit dem Ausbessern einzelner Fehlstellen zufrieden. Besteht das Risiko, dass durch den Mangel weitere Schäden entstehen, kann er den kompletten Austausch der Folie fordern. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang bereits Feuchtigkeitsschäden entstanden sind.

dpa/tmn