Eigenbedarf - Kündigungsrecht des Vereins bei Verfolgung satzungsgemäßer Ziele

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Ein eingetragener Verein (e.V.) kann eine von ihm vermietete Wohnung nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, da der Verein (wie z.B. auch eine GmbH) begrifflich nicht „wohnen“ kann.

 

Verein kann nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, es gibt aber Ausnahmen

Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des BGH durch die Formulierung „insbesondere“ in § 573 Abs. 2 BGB zum Ausdruck, dass die Aufzählung dort nicht abschließend ist und die allgemeine Kündigungsbestimmung des § 573 Abs. 1 BGB auch dann als Generalklausel anwendbar bleibt, wenn die besonderen Kündigungstatbestände des § 573 Abs. 2 BGB (z.B. Eigenbedarf) nicht vorliegen.

 

Kündigung wegen öffentlichen Interesse

Daher kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Stadt oder Gemeinde) eine von ihr vermietete Wohnung kündigen, wenn sie diese zur Umsetzung von Aufgaben benötigt, an deren Erfüllung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht.

 

 

Nicht erforderlich ist, dass die Körperschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben rechtlich verpflichtet ist. Daher kann z.B. die beabsichtigte Nutzung der Räume als Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (i.S.v. § 573 Abs. 1 BGB) darstellen.

 

Gültigkeit für private Vermieter/juristische Personen des öffentl. Rechts

Da der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 BGB gleichgewichtig ist mit den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen (z.B. Eigenbedarf), bei denen auch Drittinteressen (z.B. von Familien- oder Haushaltsangehörigen) berücksichtigt werden, müssen solche Drittinteressen (z.B. der Öffentlichkeit) bei der Kündigung nach der Generalklausel des Abs. 1 auch dann Berücksichtigung finden, wenn der Vermieter dazu rechtlich nicht verpflichtet ist.

 

 

Dies gilt nicht nur für private Vermieter, sondern auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Bei diesen kann ebenso ein Kündigungsgrund vorliegen, der dem Eigenbedarf „artverwandt“ ist, so Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus + Grund München unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 9.5.2012, VIII ZR 238/11.

 

Verein benötigt Räume für gemeinnützige Zwecke

Ein solches dem Eigenbedarfstatbestand „artverwandtes“ berechtigtes Interesse liegt nach einem neuen Urteil des AG Hamburg auch dann vor, wenn ein gemeinnütziger eingetragener Verein die von ihm vermieteten Räume benötigt, um diese einer Verwendung zuzuführen, die unmittelbar der Umsetzung seiner satzungsgemäßen, gemeinnützigen Ziele dient, z.B. zur Betreuung von kindeswohlgefährdeten Kindern und Jugendlichen nach dem Modell des „familienanalogen Wohnens“.

 

In diesem Fall kann der Verein ein Mietverhältnis über eine im selben Hause belegte Mietwohnung gem. § 573 Abs. 1 BGB mit der Begründung ordentlich kündigen, er benötige diese wegen des kapazitätsübersteigenden Bedarfs der Jugendämter an Unterbringungsplätzen, um sie – ebenso wie die übrigen Wohnungen des Hauses – für Betreuungszwecke nach dem Modell des „familienanalogen Wohnens“ zu nutzen (AG Hamburg, Urteil v. 18.12.2015, 532 C 395/15, ZMR 2016 S. 208).

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de