Heizkostenverordnung - Abrechnungsgrundsätze gelten auch bei fehlerhafter Verbrauchsermittlung

@pixabay.com/ri
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Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung müssen die Kosten der Heizung und des Warmwassers grundsätzlich zu 50% bis 70% nach dem durch entsprechende Geräte erfassten Verbrauch abgerechnet werden.

 

Nach der Wohnfläche dürfen lediglich die restlichen 30% bis 50% abgerechnet werden (§§ 7, 8 HeizkV), erläutert Rechtsanwalt Rudolf Stürzer.

Der ermittelte Verbrauch zählt, nicht die Wohnfläche

Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch dann, wenn der Vermieter den Verbrauch fehlerhaft (z.B. unter Verstoß gegen die Regeln der Vorerfassung, § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkV) ermittelt hat. Auch dann ist i.d.R. der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen.

 

Die Heizkostenverordnung soll das Verbrauchsverhalten der Nutzer beeinflussen

Zweck der Heizkostenverordnung ist es, dass Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen. Dem jeweiligen Nutzer soll durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusstgemacht werden. Kernforderung der Heizkostenverordnung ist daher die Erfassung des individuellen Energieverbrauchs.

 

Mieter kann von Kürzungsrecht gebrauch machen

Deshalb ist grundsätzlich jede den Verbrauch des Nutzers einbeziehende Abrechnung, mag diese auch nicht in jedem Punkt den Vorschriften der Heizkostenverordnung entsprechen, einer ausschließlichen Abrechnung nach Wohnflächen vorzuziehen, da letztere den individuellen Verbrauch völlig unbeachtet lässt, so Stürzer. In diesem Fall kann der Mieter von seinem Kürzungsrecht (§ 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV) Gebrauch machen, das gerade für diesen Fall einen pauschalierten Schadenersatzanspruch wegen Nichtbeachtung der sich aus der Heizkostenverordnung ergebenden Vermieterpflichten darstellt. Der Kürzungsbetrag (15%) ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen (BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 329/14, MDR 2016 S. 317).

 

Mehr Informationen finden Sie auch unter:

www.haus-und-grund-muenchen.de