Untervermietung während der Wiesn: Was erlaubt ist und was nicht

Vermieten zur Wiesnzeit: Ja oder Nein? (Foto: pixabay.com / Unsplash)
Vermieten zur Wiesnzeit: Ja oder Nein? (Foto: pixabay.com / Unsplash)

Viele Münchner vermieten ihre Wohnungen oder Teile von diesen während der Wiesn an Touristen. Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins München e.V., erklärt, worauf man dabei achten sollte. Der Exerte antwortet auf die gängigen Fragen, wie zum Beispiel ob eine Untervermietung überhaupt erlaubt ist, was passiert, wenn länger als 6 Wochen vermietet wird oder, ob man die Namen der Touristen melden muss.

Ist es grundsätzlich erlaubt, seine komplette Wohnung während des Oktoberfestes unterzuvermieten?


Ja, Mieter können sowohl einzelne Zimmer als auch die gesamte Wohnung an Oktoberfest-Besucher untervermieten. Aber: Mieter dürfen ihre komplette Wohnung nur bis zu insgesamt sechs Wochen im Jahr  untervermieten. Diese sechs Wochen können auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt werden. Die Vermietung eines einzelnen Zimmers hat dagegen keine zeitliche Beschränkung. Dafür ist lediglich Voraussetzung, dass die Mieter während des Aufenthalts der Touristen auch in der jeweiligen Wohnung wohnen.

 

Was muss der Mieter vorher tun?


Will der Mieter seine Wohnung  oder ein Zimmer untervermieten, braucht er die Genehmigung des Vermieters. Die sollte man sich schriftlich geben lassen. Nur so kann der Mieter im Zweifel beweisen, dass er nicht unberechtigt untervermietet hat. Holt er diese Einwilligung nicht ein und der Vermieter bemerkt die ungenehmigte Untervermietung, kann er nach Abmahnung fristlos kündigen.

 

Muss man dem Vermieter die  Namen der Touristen melden?


Da der Mieter keinen Anspruch auf die Genehmigung zur Untervermietung hat, kann der Vermieter seine Entscheidung von bestimmten Angaben abhängig machen. Er kann also theoretisch auch die Bekanntgabe der Namen der Touristen verlangen.

 

Was für einen Vertrag sollte man mit den Untermietern machen?


Ein schriftlicher Vertrag  ist immer ratsam.  Darin sollte stehen: Der genaue Beginn und das genaue Ende des  Untervermietung und die Höhe der Miete. Da es sich hier um einen sogenannten „Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“ handelt, gibt es keinen gesetzlichen Mieterschutz . Die Höhe der Miete zum Beispiel regelt  allein der Markt.  Zu Wiesn-Zeiten werden Zimmer für bis zu 400€ vermietet – pro Nacht. 

 

Muss man ein Übergabeprotokoll machen?


Das ist ratsam, für den Fall, dass es später zu Streit wegen Beschädigungen kommt. In diesem Protokoll sollte man den Zustand der Wohnung oder des Zimmers genau beschreiben, auch Fotos sind hilfreich.

 

Wenn der Untermieter etwas kaputt macht – wer zahlt das?


Natürlich muss derjenige, der etwas kaputt macht,  für die Reparatur bzw. den Ersatz aufkommen. Der Mieter, der in diesem Fall ja Vermieter ist, hat einen Anspruch gegen den Untermieter, dass der den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellt bzw. zerstörte Gegenstände ersetzt.

 

Aber Achtung: Gegenüber dem Eigentümer und Vermieter der Wohnung ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Wer untervermietet,  kann also nicht einfach an den eigentlich Schuldigen (Touristen) verweisen.  Der Mieter muss zahlen und sich das Geld von dem Touristen wiederholen. Er trägt auch das Risiko, wenn der Tourist nicht zahlt.

 

Was passiert, wenn man insgesamt länger als sechs Wochen untervermietet?


Wird die Wohnung über diesen Sechs-Wochen-Zeitraum hinaus regelmäßig an Touristen vermietet, handelt es sich um eine sogenannte Zweckentfremdung und damit um eine Ordnungswidrigkeit, die von der Stadt München mit Bußgeldern von bis zu 50.000€ bestraft werden kann.

 

Durch die dauerhafte Untervermietung als Ferienwohnung wird dem Münchner Mietmarkt dringend benötigter Wohnraum entzogen. Das soll durch die Zweckentfremdungssatzung der Stadt München verhindert werden.  Zweckentfremdung liegt vor, wenn eine Wohnung an Touristen vermietet wird, wenn sie leer steht, oder wenn sie als Büro genutzt wird.

 

Unabhängig vom Mietrecht gilt außerdem

 

Die Einnahmen aus einer Untervermietungen müssen beim Finanzamt angegeben und versteuert werden.

 

(Mieterverein München e.V. / AK)