Vorsicht Legionellen! Prüfungspflicht für Immobilienverwalter und Eigentümer bis Ende des Jahres

Foto: pixabay.com/animatedheaven
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„Die Legionellen-Gefahr wird vielfach unterschätzt. Die Befallquoten von über 16 Prozent aller von uns beprobten Anlagen macht das Ausmaß sichtbar. Hier stehen Mieter, Eigentümer und Verwalter gleichermaßen in der Verantwortung.“ Mit diesen Worten macht Heinz Fricke, Geschäftsführender Gesellschafter der Objektus GmbH Hamburg/Norderstedt, auf die regelmäßige Wartung und Pflege der Trinkwasserversorgungsanlagen aufmerksam. Viele Trinkwasseranlagen befinden sich aus Sicht des Experten in desolatem Zustand, der schließlich zu Legionellen-, Pseudonomaden-, E.Coli-Bakterien- oder Enterokokkenbefällen mit gesundheitsgefährdenden Folgen führen kann.

 

 

Prüfpflicht auf Legionellen bis Ende des Jahres

„Die Legionellen-Gefahr wird vielfach unterschätzt. Die Befallquoten von über 16 Prozent aller von uns beprobten Anlagen macht das Ausmaß sichtbar. Hier stehen Mieter, Eigentümer und Verwalter gleichermaßen in der Verantwortung.“ Mit diesen Worten macht Heinz Fricke, Geschäftsführender Gesellschafter der Objektus GmbH Hamburg/Norderstedt, auf die regelmäßige Wartung und Pflege der Trinkwasserversorgungsanlagen aufmerksam. Viele Trinkwasseranlagen befinden sich aus Sicht des Experten in desolatem Zustand, der schließlich zu Legionellen-, Pseudonomaden-, E.Coli-Bakterien- oder Enterokokkenbefällen mit gesundheitsgefährdenden Folgen führen kann.

 

Der Immobilienverband Deutschland IVD verweist in diesem Zusammenhang auf die Prüfpflicht.  Eigentümer und Immobilienverwalter von vermieteten Mehrfamilienhäusern, die nicht ausschließlich selbstgenutzt sind oder Wohnungseigentumsanlagen mit mindestens einer vermieteten Wohnung, sind nach der Trinkwasserverordnung verpflichtet bis zum Jahresende eine erneute Legionellenprüfung durchzuführen. Betroffen sind Häuser mit mehr als zwei Wohnungen, deren zentrale Warmwasseranlagen ein Speichervolumen von mehr als 400 Litern haben oder das Volumen einer Rohrleitung von der Warmwasserbereitung bis zur Entnahmestelle mindestens drei Liter beträgt.

 

„Sind alle Kriterien erfüllt, besteht eine Untersuchungspflicht bis zum 31.12.2016 unabhängig davon, ob bereits eine erste Legionellenprüfung stattgefunden hat. Sollte die gesetzlich vorgeschriebene Erstuntersuchung entgegen der Trinkwasserverordnung erst nach dem 31.12.2013 erfolgt sein, besteht dennoch eine Prüfpflicht bis zum 31.12.2016. Das Gesetz sieht hierzu ein starres Prüfpflichtintervall von drei Jahren vor“, sagt Annett Engel-Lindner, Fachreferentin für Immobilienverwaltung beim IVD.

Sachverständige müssen die Wasseruntersuchungen durchführen

Die Proben müssen von staatlich akkreditierten Sachverständigen entnommen und durchgeführt werden. Eine Liste dieser Sachverständigen und Unternehmen führen in der Regel die jeweiligen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat in Abhängigkeit von der Art der Trinkwasserversorgungsanlage auch bestimmte routinemäßig zu erfüllende Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt, um diesem die Überwachung der Anlage nach dem 5. Abschnitt der Trinkwasserverordnung zu ermöglichen. Diese Anzeigepflichten betreffen die Errichtung, die Inbetriebnahme, bauliche oder betriebstechnische Veränderungen sowie den Übergang des Eigentums der jeweiligen Wasserversorgungsanlage.

Die Untersuchungen benötigen viel Vorlaufzeit und Vorarbeit

 „Immobilienverwalter und Eigentümer müssen nun schnellstmöglich tätig sein. Die Untersuchung erfordert jede Menge Vorarbeit“, so Engel-Lindner. So kann es erforderlich sein, dass neue Probeentnahmestellen eingerichtet werden müssen. Zudem muss der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen im ersten Schritt die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Modalitäten der turnusmäßigen Legionellen-Untersuchungen vorbereiten. Im Vorfeld muss der Verwalter außerdem feststellen, ob eine Prüfpflicht besteht (Bestandsaufnahme des Gebäudes und Feststellung etwaiger Prüfpflichten und Information der Eigentümer über die Prüfpflichten).

 

Für den Legionellen-Test müssen Vermieter von Gebäuden mit drei bis vier Wohneinheiten mit Kosten von knapp 400 Euro, von Gebäuden mit sieben bis acht Wohneinheiten mit knapp 600 Euro rechnen. Für die Untersuchung betroffener Ein- bis Zweifamilienhäuser mit gewerblicher Ausgabe von Trinkwasser fallen Kosten von etwa knapp 300 Euro an.

Urlaubszeit heißt Legionellen-Zeit da das Trinkwasser für längere Zeit steht

Ein Tipp noch vom Experten Heinz Fricke: „Urlaubszeit heißt Legionellen-Zeit. Wenn Familien verreisen, steht das Trinkwasser still. Im stehenden Wasser in der Leitung kann es zu einer erhöhten Legionellen-Konzentration kommen. Zudem fördern sommerliche Temperaturen diese Gefahr. Deshalb: Wenn Sie aus dem Urlaub zurückkehren, dann lassen Sie in Bad, Dusche und Küche heißes Wasser ca. drei Minuten laufen. So wird das stehende durch frisches Wasser ersetzt und eventuell vorhandene Legionellen werden abgetötet.“

Diese und weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.ivd.net.